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WEKA (mpe) | News | 11.02.2014

Bilanzerstellung bei Realteilung – Vermeidung von Steuerlastverschiebungen

Der Ansatz von Ausgleichsposten und die Verrechnung von Zu- und Abschlägen bei rechnerisch doppeltem Wechsel der Gewinnermittlungsart sollen beide Steuerlastverschiebungen vermeiden. Für beide muss § 29 Abs. 1 Z 2 UmgrStG gleichermaßen gelten.

Geschäftszahl

VwGH 25.06.2013; 2011/15/0046

Norm

§ 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG, § 4 Abs 3 EStG 1988, § 4 Abs 1 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz

Der Ansatz von Ausgleichsposten und die Verrechnung von Zu- und Abschlägen beim rechnerisch doppelten Wechsel der Gewinnermittlungsart, verfolgen mit der Vermeidung der Steuerlastverschiebungen im Zuge einer Realteilung den gleichen Zweck. Für beide muss die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers im § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG gleichermaßen gelten.

VwGH: Bei der Realteilung des Artikel V Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) ist gemäß § 29 Abs 1 Z 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Teilung keine dauerhafte Verschiebung der Steuerlast entsteht.

Erreicht wird dies durch den Ansatz von Ausgleichsposten, welche vom Nachfolgeunternehmer ab dem Wirtschaftsjahr, welches dem Teilungsstichtag folgt, gleichmäßig auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abgesetzt werden oder aufzulösen sind.

Der herrschenden Auffassung folgend, sind Gegenstand dieser Ausgleichsposten iSd § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG nur stille Reserven, die aus der Differenz zwischen Teilwerten und bilanzierten Buchwerten hervorgehen.

Der VwGH folgt im Urteil der Meinung von Sulz/Oberkleiner (Sulz/Oberkleiner, SWK 2011, S 900) und hält fest, dass die Zu- und Abschläge aus dem rechnerisch doppelten Wechsel – von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG 1988) zum Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG 1988) und wieder zurück – wie die Ansetzung von Ausgleichsposten iSd § 29 Abs 1. Z 2 UmgrStG dem Zweck dienen, Steuerlastverschiebungen im Zuge einer Realteilung zu vermeiden.

Daher ist die Wertungsentscheidung, welche der Gesetzgeber in § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG in zeitlicher Hinsicht für Ausgleichposten getroffen hat, auch auf die genannten Zu- und Abschläge anzuwenden.

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