Dokument-ID: 724471

WEKA (wed) | News | 07.01.2015

Das anteilige Spekulationsgeschäft

Eine Veräußerung eines GmbH-Anteils innerhalb eines Jahres seit dem letzten Ankauf bewirkt immer ein anteiliges Spekulationsgeschäft.

Geschäftszahl

VwGH 02.10.2014, 2012/15/083-5

Norm

§§ 30 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Gesetzeszweck des § 30 EStG ist die Belegung kurzfristiger Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich mit einer besonderen Steuerfolge. Eine Veräußerung eines GmbH-Anteils innerhalb eines Jahres seit dem letzten Ankauf bewirkt immer ein anteiliges Spekulationsgeschäft, weil das einheitliche Wirtschaftsgut der GmbH-Beteiligung durch den Letztzuwachs innerhalb der Spekulationsfrist anteilig wieder spekulationsverfangen worden ist.

VwGH: Übernimmt ein Gesellschafter nach Errichtung eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger Geschäftsanteil durch Anwachsung in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnis erhöht. Ein GmbH-Anteil ist als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu verstehen. Bei einer sukzessiven Anschaffung von GmbH-Anteilen werden nur ideelle Anteile eines einzigen Wirtschaftsgutes erworben bzw die bereits bestehenden Quoten erhöht. Der Geschäftsanteil an sich ist kein teilbares Wirtschaftsgut. Bei einer Veräußerung werden somit lediglich ideelle Anteile des Geschäftsanteils verkauft. Da aber die Individualisierbarkeit eines veräußerten Wirtschaftsgutes die Voraussetzung für einen konkreten Anschaffungsvorgang ist, kann ein Steuerpflichtiger nur in jenen Fällen, in denen eine einwandfreie Zuordnung der veräußerten Wertpapiere gegeben ist, selbst bestimmen, welche Wertpapiere er veräußert.

Im vorliegenden Fall stellte der VwGH fest, dass es bereits aufgrund der zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Konzeption des GmbH-Geschäftsanteiles dem Steuerpflichtigen verwehrt bleibe, selbst zu bestimmen, welchen ideellen Teil seines Geschäftsanteiles er zu veräußern bereit sei. Eine gewillkürte Aufteilung des Veräußerungsergebnisses in Überschüsse bzw Verluste aus Spekulationsgeschäften iSd § 30 EStG 1988 und solche aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 seien nicht möglich. Bei der Veräußerung eines sukzessiv erworbenen GmbH-Anteils sprach sich der VwGH, mit Bezug auf eine ältere Entscheidung, bei außerhalb der Spekulationsfrist erworbenen Beteiligungsquoten für eine quotale Besteuerung nach § 30 EStG 1988 aus. Wird ein GmbH-Anteil angeschafft und bildet dieser Anteil gemeinsam mit früher erworbenen GmbH-Anteilen sodann eine Beteiligung an der GmbH, welche schließlich zur Gänze veräußert wird, so liegt hinsichtlich des innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften und im Rahmen der Gesamtbeteiligung veräußerten GmbH-Anteiles ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit b EstG 1988 vor. Gesetzeszweck des § 30 EStG ist die Belegung kurzfristiger Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich mit einer besonderen Steuerfolge. Eine Veräußerung eines GmbH-Anteils innerhalb von einem Jahr seit dem letzten Ankauf bewirkt immer ein anteiliges Spekulationsgeschäft, weil das einheitliche Wirtschaftsgut der GmbH-Beteiligung durch den Letztzuwachs innerhalb der Spekulationsfrist anteilig wieder spekulationsverfangen worden ist.

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