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Der Europäische Zahlungsbefehl – unmittelbare Vollstreckbarkeit
Seit dem Inkrafttreten der EuMahnVO am 12. Dezember 2008 können grenzüberschreitende Geldforderung in unbeschränkter Höhe im Zuge eines Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Zielsetzung
Mit dem Europäischen Mahnverfahren sollen nachfolgende Ziele erreicht werden:
- Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren über unbestrittene Geldforderungen
- Verringerung der Verfahrenskosten
- Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch unmittelbare Vollstreckbarkeit
Kosten
Die Gerichtsgebühren dürfen nicht höher sein als jene für den ordentlichen Zivilprozess (vgl. Artikel 25 EuMahnVO). Subsidiär kommen die nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung (vgl. Artikel 26 EuMahnVO). Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist weder für den Antrag noch für den Einspruch vorgeschrieben (vgl. Artikel 24 EuMahnVO).
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt mittels eines Formblatts in der Sprache des angerufenen Gerichts (vgl. Artikel 7 EuMahnVO). Vom Antragsteller kann die Erklärung abgegeben werden, dass im Falle einer Einspruchserhebung eine Überleitung in das ordentliche Verfahren abgelehnt wird.
Prüfung des Antrags
Das angerufene Gericht prüft anhand des Antragsformulars, ob die formellen Voraussetzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Zuständigkeit und des notwendigen Antragsinhalts erfüllt sind und „ob die Forderung begründet erscheint". Das bedeutet jedoch keine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der Angaben. Erforderlichenfalls ist ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder scheitert der Verbesserungsversuch, ist der Antrag zurückzuweisen. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, einen neuen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einzubringen oder die Forderung in einem anderen Verfahren nach nationalem Recht geltend zu machen.
Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht „so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen“ einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung eines Formblattes. Darin wird der Antragsgegner ua in Kenntnis gesetzt, dass er entweder den geforderten Betrag bezahlen kann, oder dass er binnen 30 Tagen ab der Zustellung einen Einspruch an das Ursprungsgericht absenden kann.
Das Ursprungsgericht stellt sicher, dass der Europäische Zahlungsbefehl nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Artikel 13, 14 und 15 EuMahnVO genügen.
Einspruch
Der Antragsgegner kann binnen 30 Tagen ab Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls (Postaufgabe genügt) beim Ursprungsgericht einen Einspruch (mittels Formblatt) erheben, der keiner Begründung bedarf. Das Verfahren wird dann vom Ursprungsgericht nach den Regeln des ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt (außer der Antragsteller hat ausdrücklich etwas anderes beantragt).
Vollstreckung
Wird kein (rechtzeitiger) Einspruch eingebracht, so erklärt das Ursprungsgericht den Europäischen Zahlungsbefehl (mit Formblatt) „unverzüglich für vollstreckbar". Er wird dann in allen anderen Mitgliedstaaten unmittelbar (ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren) anerkannt und (nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates) vollstreckt. In Österreich somit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.
(12.11.2009)