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Georg Streit | News | 09.01.2012

Der Online-Auftritt im Firmenbuch

Die Adressen von Internetseiten von Unternehmen können seit 1.8.2011 – und müssen bei manchen Gesellschaften bis längstens 31.7.2012 – im Firmenbuch eingetragen werden. Mag. Georg Streit erläutert in seinem Beitrag, was es dabei zu beachten gilt.

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 schuf die Möglichkeit für jeden im Firmenbuch registrierten Rechtsträger, „auch die Adresse seiner Internetseite“ im Firmenbuch eintragen zu lassen. Nach den Gesetzesmaterialien soll dies der wachsenden Bedeutung von Internetseiten Rechnung tragen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Internetadresse für börsenotierte Aktiengesellschaften soll der Transparenz und der Befriedigung eines erhöhten Informationsbedürfnisses von Aktionären dienen. Börsennotierte Aktiengesellschaften sind verpflichtet, bis 31.7.2012 eine Internetadresse im Firmenbuch eintragen zu lassen, allen anderen Rechtsträger ist dies freigestellt.

GesRÄG 2011

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011, BGBl I 2011/53 vom 27.7.2011) brachte Veränderungen von gleich neun Gesetzen, in erster Linie für die AG und die GmbH. Anlass war die Pflicht zur Umsetzung von EU-Richtlinien, insbesondere zu Berichts- und der Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen. Darüber hinaus galt es, internationale Verpflichtungen betreffend die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch die Erhöhung von Transparenz bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien zu erfüllen.

Die wesentlichste Änderung ist das de facto-Ende der Anonymität von Aktionären bei Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben. Diese sind nur noch bei börsenotierten Aktiengesellschaften gestattet. Damit werden Namensaktien anders als bisher zum Regelfall. Diese gilt auch für bereits bestehende nicht börsenotierte Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben. Die Pflicht zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften ist bis zum 31.12.2013 zu erfüllen.

Internetadresse im Firmenbuch

Das GesRÄG schuf aber auch die Grundlage für die Eintragung der Internetadresse eines Unternehmens in das Firmenbuch. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass der Internetseite eines Unternehmens häufig nicht nur kommerzielle, sondern auch rechtliche Bedeutung zukommt, da über sie juristisch relevante Informationen, wie zB Allgemeine Geschäftsbedingungen abgerufen werden können und die Website eines Unternehmens oft auch zum Vertragsabschluss genutzt werden kann. Der Gesetzgeber verweist darauf, dass im Gesellschaftsrecht die Internetseite als Informationsmedium bereits mehrfach ausdrücklich normiert wurde.

Schon das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 (AktienRÄG 2009, BGBl I 2009/71) brachte die Verpflichtung für börsenotierten Aktiengesellschaften mit sich, bestimmte Informationen zu einer Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Mit dem GesRÄG wurden börsenotierte Aktiengesellschaften (genauer gesagt deren Vorstand) nun verpflichtet, bis längstens 31.7.2012 die Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im Firmenbuch eintragen zu lassen (§ 5 Z 4b FBG). Diese Pflicht kann auch mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Für jene Informationen, die nach dem Aktiengesetz von börsenotierten Gesellschaften verpflichtend im Internet bekanntzumachen sind (§ 108 Abs 4 AktienG) normiert das AktG im Übrigen nunmehr, dass diese Informationen „einfach auffindbar sein und gelesen sowie als Dokument gespeichert und gedruckt werden können“ müssen (§ 13 Abs 5).

Nicht börsenotierte „Rechtsträger“ (die in § 2 FBG genannt sind) sind nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch eintragen zu lassen. Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen solcher Aktiengesellschaften im Internet (z.B. § 108 Abs 5 AktG) sind aber nur noch dann zulässig, wenn dafür auch die im Firmenbuch eingetragene Adresse verwendet wird oder anders gewendet: Bekanntmachungen im Internet dürfen nur noch erfolgen, wenn die Firmenbucheintragung der entsprechenden Internetadresse tatsächlich erfolgt ist. Die Gesetzesmaterialien erklären dies damit, dass mangels Verpflichtung der Gesellschaftsbekanntmachung auf ihrer Internetseite nicht ohne weiteres die Öffentlichkeit mit der Verwendung des Internets als Publikationsmedium rechnen muss.

Die Eintragung einer Internetadresse eines Unternehmens im Firmenbuch kann unter Umständen dazu beitragen, Verkehrsgeltung für eine in der Internetadresse verwendete Kurzbezeichnung des Unternehmens zu erlangen, wenn diese Kurzbezeichnung nicht besonders unterscheidungskräftig ist. Zwar bedarf es dazu wohl mehr als nur der Eintragung im Firmenbuch, gemeinhin dürfte das Firmenbuch der Allgemeinheit nicht als regelmäßige Lektüre dienen, doch hilft die Eintragung sicherlich zur Bekanntmachung der Internetadresse. Ob diese neue Möglichkeit der Publizierung einer Internet-Adresse die kennzeichen- und namensrechtliche Judikatur bereichern wird, bleibt abzuwarten.

Was ist die Internetseite im Sinn des FBG?

Der Gesetzgeber definiert nicht, was er unter einer Internetseite versteht. Nach den Gesetzesmaterialien „wird es sich regelmäßig um die Startseite bzw den Domainnamen handeln“, also zB www.WEKA.at. Der Gesetzeswortlaut schließt aber nicht aus, dass etwa auch Subseiten, auf denen bestimmte Informationen eines Unternehmens zu finden sind, im Internet eingetragen werden, zB www.WEKA.at/impressum/oder www.WEKA.at/bekanntmachungen/. Für börsenotierte Aktiengesellschaften freilich besteht die Verpflichtung, die Adresse genau jener Internetadresse im Firmenbuch eintragen zu lassen, auf der die nach dem AktG vorgeschriebenen zu publizierenden Informationen angeführt sind.

Ob es tatsächlich die Internetseite der Aktiengesellschaft selbst sein muss, die im Firmenbuch einzutragen ist, oder ob bloß jene Internetadresse einzutragen ist, auf der die über die Gesellschaften relevanten Informationen im Internet abrufbar sind, sagt das Gesetz nicht. Der Gesetzestext selbst spricht von der „im Firmenbuch eingetragenen Internetseite“ (§ 108 Abs 4 AktienG) aber auch der „Internetseite der Gesellschaft“ (§ 5 Z 4b FBG). Dem Gesetzeszweck wird wohl auch entsprochen, wenn es sich nicht um die Internetseite der Gesellschaft selbst, sondern um jene Internetseite handelt, welche die gesetzlich relevanten Informationen bereithält.

Anmeldung zum Firmenbuch, Kosten

Die Anmeldung der Internetadresse des Unternehmens zur Eintragung im Firmenbuch ist bei börsenotierten Aktiengesellschaften wie bei allen anderen Rechtsträgern in Form der vereinfachten Anmeldung (§ 11 FBG) beim Firmenbuch zu beantragen. Es bedarf also nicht der beglaubigten Unterschrift vertretungsbefugter Organe des Antragstellers, es genügt die rechtsgültige Unterfertigung durch die vertretungsbefugten Organe (§ 11 FBG). Diese Eintragung kostet aber (natürlich) etwas: Nach Tarifpost 10 Z I lit b Z 3a des Gerichtsgebührengesetzes beträgt die Gebühr für die Eintragung der Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers EUR 8,00. Daneben ist eine Eingabegebühr (bei Einzelunternehmern, einer OG, einer KG oder einer GmbH derzeit EUR 30,00 bei einer AG derzeit EUR 138,00) zu leisten. Es empfiehlt sich also, die Eintragung der Internetadresse gemeinsam mit anderen Eintragungen im Firmenbuch zu beantragen, da die Antragsgebühr (anders als die Eintragungsgebühr) pro Eingabe und nicht pro Anzahl der beantragten Eintragungen anfällt.

Autor:

Mag. Georg Streit ist seit 2000 Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Immaterialgüterrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Rundfunkrecht und Vergaberecht. Weiters ist er Lektor an den Universitäten Wien und Salzburg, Vortragender bei Seminaren und Lehrgängen.

Für WEKA ist er Herausgeber des Newsletters für Gesellschaftsrecht Online sowie für das Werk „Personengesellschaften in Fallbeispielen“.

www.h-i-p.at