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Michael Zwirchmayr | News | 22.02.2016

Die gemeinnützige Stiftung nach dem BStFG 2015

Gastautor Dr. Zwirchmayr, RAA bei Höhne, In der Maur & Partner, erläutert in seinem Beitrag ausführlich, welche Neuerungen sich durch dieses neue Gesetz ergeben (Anwendungsbereich, Gründung, Organisationsstruktur Beendigung).

Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015

Am 1. Jänner 2016 ist das neue Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015, nachfolgend nur BStFG) in Kraft und gleichzeitig jenes aus dem Jahr 1975 außer Kraft getreten. Mit diesem durch Art 1 des Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015 (GG 2015) eingeführten neuen Gesetz sollen Gründern von Stiftungen und Fonds zeitgemäße Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Zwecke eröffnet werden. Der Gemeinnützigkeitsbegriff des BStFG ist dabei mit jenem des Steuerrechts ident, sodass – anders als etwa bei Privatstiftungen nach PSG – sichergestellt ist, dass das Stiftungsvermögen auch in den Augen der Abgabenbehörden gemeinnützig behandelt wird.

Der Gesetzgeber ist mit dem GG 2015 (und damit der Schaffung eines neuen gemeinnützigen Stiftungsrechts) einer vielfach postulierten Forderung nachgekommen. Dabei wurde der Versuch unternommen, gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG aus dem Dornröschenschlaf zu wecken und diese Rechtsform für gemeinnützige Zwecke vor allem mit Blick auf neue Spenden- und Förderungsvorhaben hinreichend attraktiv zu machen.

Dieses Ansinnen soll durch die steuerliche Absetzbarkeit für die finanzielle „Erstausstattung“ von gemeinnützigen Stiftungen, die nunmehr im Ausmaß von maximal EUR 500.000,00 über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren durch die Errichtung einer substanzerhaltenden Stiftung möglich ist, erreicht werden. Solche Zuwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn der Stiftung die Spendenbegünstigung noch gar nicht erteilt wurde; wesentlich ist aber, dass sie binnen drei Jahren erteilt wird, widrigenfalls kommt es zu einer Nachversteuerung iHv 30 %.

Anwendungsbereich

Das BStFG findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern ihr Zweck über ein Bundesland hinausreicht. Daher ist es notwendig, den Stiftungszweck räumlich hinreichend weit bzw offen festzulegen, widrigenfalls eines der (alten) neun Landesstiftungsgesetze zur Anwendung gelangt.

BStFG-Stiftungen sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Ein Fonds ist im Gegensatz dazu keine auf Dauer gewidmete Vermögensmasse. Das Mindestvermögen beträgt EUR 50.000,00 und darf auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht unterschritten werden.

Gründer einer Stiftung können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Wie schon bei der Privatstiftung kann eine letztwillig errichtete Stiftung nur eine natürliche Person als Gründer (bzw Stifter) haben. Bei einer Personenmehrheit können die zustehenden oder vorbehaltenen Rechte „nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern“ ausgeübt werden, sofern die Gründungserklärung nichts anderes vorsieht. Es ist unklar, ob damit auch eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Gründerstellung zulässig sein soll, der Wortlaut der Bestimmung steht dem nicht entgegen.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung nach BStFG obliegt dem Stiftungsvorstand, die Rechnungskontrolle kommt Rechnungsprüfern bzw Stiftungs- und Fondsprüfern zu. Große Stiftungen haben auch verpflichtend über ein Aufsichtsorgan zu verfügen. Die Stiftungen unterliegen zudem der staatlichen Aufsicht durch die Stiftungs- und Fondsbehörde.

Stiftungsgründung

Die Stiftung wird durch die Gründungserklärung errichtet, wobei das Gesetz hierfür zwingende und fakultative Inhalte vorsieht. Die Gründungserklärung darf keine Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen vorsehen, sofern diese nicht spenden- oder erstausstattungsbegünstigt sind. Die Bestimmung korreliert mit der gemeinnützigen Ausrichtung des Rechtsträgers und soll verhindern, dass diese Zweckverfolgung unterlaufen wird. Die Auflistung an fakultativen Inhalten im Gesetz ist nur demonstrativer Natur, sodass detaillierte Regelungen vorgesehen werden können. Eine nachträgliche Änderung der Gründungserklärung – und in engem Rahmen auch des Stiftungszwecks – ist zulässig. Bereits bestehende gemeinnützige Privatstiftungen können in eine Stiftung nach BStFG umgewandelt werden.

Der Gründungsvorgang ist mit der Entstehung eines Vereins vergleichbar. Es gelangt ein Nicht-Untersagungssystem zur Anwendung, dem ein Feststellungsbescheid des Finanzamts Wien 1/23 vorausgeht. Die Abgabenbehörde prüft die Gründungserklärung dahingehend, ob diese den Voraussetzungen für das Vorliegen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit entspricht. Die Stiftungs- und Fondsbehörde (das ist gemäß § 14 Abs 1 BStFG in der Regel der jeweilige Landeshauptmann) prüft im Anschluss Zweck, Name und Organisation der Stiftung auf ihre Gesetzmäßigkeit. Im Innenministerium ist ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen, woraus der aktuelle Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung sowie die Namen der Vertretungsorgane elektronisch abgefragt werden können. Mit Eintragung im Stiftungsregister ist die Stiftung wirksam als juristische Person entstanden.

Organisationsstruktur

Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt dem Stiftungsvorstand, der aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss. Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und ist an die Bestimmungen der Gründungserklärung gebunden. Das Amt darf nicht mit Personen besetzt werden, die nicht vertrauenswürdig sind. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands ist als Formalvollmacht ausgestaltet und somit nach außen hin unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken daher nur im Innenverhältnis.

Die Stiftung hat – ähnlich wie der Verein – über zwei Rechnungsprüfer zu verfügen. Diese unterliegen einer Berichtspflicht iSd § 273 Abs 2 UGB, müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Betragen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben oder Ausschüttungen der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils über eine Million Euro, so ist anstelle der Rechnungsprüfer ein eigener Stiftungsprüfer zu bestellen. Dabei muss es sich um einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfergesellschaften oder um Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsgesetzes handeln. Durch das Prüforgan aufgezeigte Mängel sind vom Stiftungsvorstand zu beseitigen, widrigenfalls kann es zu seiner Abberufung durch die Behörde kommen.

Gemäß § 21 Abs 1 BStFG können die Gründer in der Gründungserklärung vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan (nicht: Aufsichtsrat) zu bestellen ist. Große Stiftungen haben hingegen verpflichtend über ein solches Organ zu verfügen. Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungsvorstand angehören dürfen. Der Stiftungsvorstand (!) kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn die Voraussetzungen zu seiner verpflichtenden Einrichtung nicht mehr bestehen, sofern das Organ nicht zwingend in der Gründungserklärung vorgesehen ist.

Wie schon das alte BStFG aus dem Jahr 1975 enthält auch das BStFG keinerlei Regelungen hinsichtlich der Haftung der Organe gegenüber der Stiftung. Für den Fall, dass der Stiftung ein Schaden entstanden ist, gelangen daher die Regelungen des allgemeinen Schadenersatzrechts zur Anwendung. Dabei ist, sofern keine vertragliche Beziehung zwischen Stiftung und Organmitgliedern besteht, von einer deliktischen Haftung auszugehen. Das Gesetz schweigt auch zu der Frage, wem die Kompetenz zur Erhebung von Ersatzansprüchen der Stiftung gegen ihre Organmitglieder zukommt. Daher sollten in der Gründungserklärung entsprechende Kompetenzen festgelegt werden.

Beendigung – Umwandlung und Auflösung

Reichen die Erträgnisse einer Stiftung zur dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr aus, kann die Stiftung in einen Fonds umgewandelt werden, dessen Vermögen völlig verbraucht werden kann. Zur Auflösung einer Stiftung kann es kommen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann, der Gründer die Stiftung widerruft oder das Vermögen die Mindestwidmung von EUR 50.000,00 unterschritten hat. Darüber hinaus hat der Stiftungsvorstand die Stiftung aufzulösen, wenn deren Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderläuft, der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist. Das Gesetz sieht eine Abwicklung nach den in der Gründungserklärung hierfür vorgesehenen Regelungen vor. Der Stiftungsvorstand hat die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche binnen Monatsfrist anzumelden; es finden die Gläubigerschutzbestimmungen iSd § 213 AktG Anwendung. Das verbleibende Vermögen ist an den Letztbegünstigen zu übertragen.

Gemäß § 24 BStFG endet die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, so verliert die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung der Beendigung der Abwicklung.

Zusammenfassung

Im Zuge des Gemeinnützigkeitsgesetzes wurden auch die Rechtsgrundlagen für Bundes-Stiftungen und Fonds durch das BStFG 2015 neu geregelt. Das Gesetz knüpft an den Gemeinnützigkeitsbegriff der BAO an und soll gemeinsam mit flankierenden Maßnahmen im Steuerrecht das gemeinnützige Stiftungswesen in Österreich nachhaltig fördern. Stiftungen nach BStFG müssen zwingend einen gemeinnützigen oder mildtägigen Zweck verfolgen. Durch die Prüfung durch die Finanz- und Stiftungsbehörde im Zuge der Stiftungserrichtung soll diese Zweckverfolgung sichergestellt werden. Die laufende Kontrolle des Stiftungsvorstands erfolgt durch Rechnungs- bzw Stiftungsprüfer sowie ein allenfalls einzurichtendes Aufsichtsorgan. Bereits bestehende gemeinnützige Privatstiftungen können in eine Stiftung nach BStFG umgewandelt werden. Die den Gründern (Stiftern) zustehenden Rechte können auch auf deren Rechtsnachfolger übergehen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist das verbliebene Vermögen gemeinnützig iSd Stiftungszweckes zu verwenden. Nun bleibt abzuwarten, wie diese Rechtsform von gemeinnützigen Trägern wie NPOs angenommen werden wird und ob sich forthin auch Privatstiftungen eigene gemeinnützige Substiftungen nach dem BStFG „halten“ werden.

Autor

Dr. Michael Zwirchmayr war von 2010 - 2014 Univ.-Ass. am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht an der WU Wien, seit 2016 ist er Rechtsanwaltsanwärter bei Höhne, In der Maur & Partner, Wien.