Dokument-ID: 397511

WEKA (skn) | News | 02.05.2012

Durchsetzung des Auskunftsbegehrens eines Aktionärs

Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß § 118 AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.

Geschäftszahl

OGH 12.01.2012, 6 Ob 155/11d

Norm

§ 112 AktG aF, § 118 AktG, § 14 AktG, § 47a AktG, § 258 Abs 1 AktG, § 24 Abs 2 bis 5 FBG

Leitsatz

Quintessenz:

Das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß § 118 AktG ist nicht mittels Leistungsklage, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.

OGH: Die Mehrheit der Lehrmeinungen vertritt die Ansicht, dass das Auskunftsbegehren eines Aktionärs gemäß § 112 AktG aF bzw § 118 AktG mittels Leistungsklage durchzusetzen sei. Diese Ansicht wird allerdings nicht ausreichend bzw nur über Verweis auf eine jeweils frühere einschlägige Lehrmeinung begründet. § 14 AktG ist ihr als Zweifelsregel zugunsten des außerstreitigen Verfahrens entgegenzuhalten. Das Argument, dass das Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 118 AktG ein Individualrecht ist, ist nicht ausreichend um die Sache ins streitige Verfahren zu verweisen. Nach zutreffender Ansicht ist nämlich die Gesellschaft wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 47a AktG dazu verpflichtet, im Fall eines rechtskräftig zuerkannten Auskunftsanspruches eines Aktionärs auch allen anderen Aktionären die betreffende Auskunft zu erteilen.

Außerdem spricht gegen das streitige Verfahren, dass auch sonst im Gesellschaftsrecht vorgesehene Einsichts- oder Informationsrechte von Gesellschaftern durchwegs im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind.
 Letztendlich spricht folgende Erwägung für das Außerstreitverfahren: Gemäß § 258 Abs 1 AktG sind die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler unter anderem zur Befolgung des § 118 Abs 1 AktG vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten. § 24 Abs 2 bis 5 ist anzuwenden. Das Zwangsstrafverfahren ist ein außerstreitiges Verfahren. Wenn daher der Auskunftsanspruch des Aktionärs nach § 118 Abs 1 AktG dem Streitverfahren zugewiesen werden würde, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen dahingehend, dass ein Streitrichter das Auskunftsbegehren abweist, ein für das Außerstreitverfahren zuständiger Richter aber Zwangsstrafen nach § 258 Abs 1 iVm § 118 Abs 1 AktG verhängt. Fällt der Auskunftsanspruch jedoch in das Außerstreitverfahren, können so Entscheidungsdivergenzen vermieden werden, da üblicherweise derselbe Richter für Auskunftsbegehren und Verhängung der Zwangsstrafe zuständig ist.

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