Dokument-ID: 313871

Georg Streit | News | 03.10.2011

Editorial 10/2011

Mag. Georg Streit, Herausgeber des Newsletters, kommentiert den Experten-Beitrag des Oktober-Newsletters zum Thema Reintegration einer Kapitalgesellschaft in einen Verein und die ausgewählten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Sehr geehrte Leser und Leserinnen,

der erste Herbst-Newsletter des Online-Portals Gesellschaftsrecht widmet sich einer in der Praxis oft vorkommenden Fragestellung, die jedoch in Entscheidungen und der juristischen Literatur erstaunlich wenig Niederschlag gefunden hat. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit eines Vereins werden kommerzielle Tätigkeiten eines Vereins oft in Kapitalgesellschaften ausgelagert. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsformen und -strukturen ist der umgekehrte Weg, die Reintegration einer Kapitalgesellschaft in den Verein, aufwendiger als die Errichtung der Kapitalgesellschaft. Der Gastbeitrag des Oktober-Newsletters von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz stellt diesen Weg ausführlich dar.

Die Konsequenzen einer Umwandlung einer Gesellschaft behandelt auch der für Sie ausgewählte Leitsatz des VwGH: Ist die Umwandlung mit der Eintragung im Firmenbuch abgeschlossen, ist ein dennoch an die umgewandelte Gesellschaft zugestellter Bescheid nichtig (VwGH 16.2.2011, 2007/08/0119).

Der OGH-Leitsatz stellt die jüngste Judikatur des OGH dar, wonach nun auch Organwalter von juristischen Personen nun die Beugehaft drohen kann, wenn die juristische Person ihrer Verpflichtung aus einem gerichtlichen Titel nicht nachkommt (OGH 11.05.2011, 3 Ob 48/11x). Die nunmehr an die Rechtslage bei Personengesellschaften angeglichene Rechtsprechung verhindert also in Zukunft das „Verstecken“ hinter einer Kapitalgesellschaft, wenn der Geschäftsführer den Verpflichtungen aus einem rechtskräftigen Urteil gegen die Gesellschaft nicht nachkommen will.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at