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Georg Streit | News | 10.04.2013

Editorial April 2013

Der Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch widmet sich der jüngsten Rechtsprechung des UFS und des Verwaltungsgerichtshofes in Steuerfragen, konkret der Gesellschaftssteuerpflicht von Großmutterzuschüssen.

Wie jedes Jahr ist auch heuer das Thema Ostern mit dem Suchen verbunden. Es hat sich auch nichts daran geändert, dass, wie in den vergangenen Jahren, die österliche Suche der Politik und Verwaltung in erster Linie dem Auffinden neuer Einnahmequellen gewidmet war. Auch die Judikatur trug in letzter Zeit immer stärker dazu bei, bisher von der Steuerpflicht ausgenommene Sachverhalte in die Steuerpflicht einzubeziehen.

Der Gastbeitrag des nachösterlichen April-Newsletters von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch widmet sich der jüngsten Rechtsprechung des UFS und des Verwaltungsgerichtshofes in Steuerfragen, konkret der Gesellschaftssteuerpflicht von Großmutterzuschüssen. Die so genannten „umgründungssnahen Großmutterzuschüssen“ treten oft bei Restrukturierungen von Unternehmen auf. Wenn die „Großmutter“ Kapital an die Gesellschaft zuführt, leistet nicht der unmittelbar gesellschaftsrechtlich Beteiligte, weshalb grundsätzlich keine Gesellschaftsteuer anfallen sollte. Im Zusammenhang mit Umgründungen kann dies, so die jüngste Judikatur aber anders sein. Der aktuelle Gastbeitrag analysiert diese Rechtsprechung und resümiert diese.

Die von unserer Redaktion für den April-Newsletter ausgewählte Leitentscheidung des OGH behandelt die Frage, ob der Verzicht auf die Irrtumsanfechtung im Rahmen der Abtretung eines Geschäftsanteils zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um einen gemeinsamen Irrtum, nämlich über den von Wirtschaftstreuhänder errechneten Abtretungspreis (OGH 17.12.2012, 5 Ob 436/12d).

Die aktuelle Leitentscheidung des VwGH entstammt wiederum dem Umgründungssteuerrecht und behandelt Fragen der Einbringung von Vermögen einer Kommanditgesellschaft. Diese unterscheidet sich in der rechtlichen Betrachtung durchaus von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer natürlichen Person (VwGH 27.9.2012, 2011/16/0220).

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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