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Georg Streit | News | 22.04.2014

Editorial April 2014

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im April den Gastbeitrag von MMag. Petritz und Mag. Kampitsch zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht bei Großmutterzuschüssen sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Über die Abschaffung der Gesellschaftsteuer wurde schon oft gesprochen, immer wieder wurde sie gefordert, nun ist sie – man vermag es beim gegenwärtigen eher gegenläufigen Trend kaum glauben – tatsächlich per Gesetz zum Auslaufmodell erklärt worden und soll nach dem Abgabenänderungsgesetz 2014 nur noch eine Lebensdauer bis Ende 2015 haben. Bis dahin beschäftigt sie aber weiterhin Unternehmer, Anteilseigner, Berater aber auch die Finanzämter und Gerichte.

Ein sich nach bisher herrschender Ansicht aus der VwGH-Rechtsprechung ergebendes Loch im Säckel des Finanzministers im Hinblick auf die Abfuhr der Gesellschaftsteuer hat der UFS Wien nun jüngst geschlossen. Der Gastbeitrag des nachösterlichen Newsletters zu Gesellschaftsrecht online stellt die jüngste Rechtsprechung des UFS Wien zur Gesellschaftsteuerpflicht eines Großmutterzuschusses vor. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass der Zuschuss der Großmuttergesellschaft an die Muttergesellschaft der Empfängerin geleistet, gleichzeitig die Muttergesellschaft verpflichtet wurde, diesen Zuschuss an die eigentliche Empfängerin weiterzuleiten. Der Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch setzt sich ausführlich mit dem Sachverhalt der Entscheidung des UFS und den Folgen auseinander. Nicht unerwähnt sei, dass auch hier das letzte Wort dem VwGH zukommen wird. Ob dieser allerdings noch vor dem (geplanten) Ende der Gesellschaftsteuer entscheiden wird? Sie werden es auf Ihrem Online-Portal zum Gesellschaftsrecht erfahren!

Die von unserer Redaktion ausgewählten Entscheidungen des OGH und des VwGH haben eines gemeinsam: In beiden Fällen war § 142 UGB die entscheidende Norm. Diese lautet: „Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über“. So einfach diese Norm auch klingt, zu ihrem Anwendungsbereich gibt es zahlreiche offene Fragen, etwa diese: Der OGH hatte mit Beschluss vom 16.12.2013 (6 Ob 160/13t) über die analoge Anwendung des § 142 UGB auf das Genossenschaftsrecht, dem eine vergleichbare Regelung fehlt, zu entscheiden.

Mit den Rechtsfolgen des Erlöschens einer Gesellschaft nach § 142 UGB für das Sozialversicherungsrecht hatte sich der VwGH in seiner Erkenntnis vom 9.10.2013 (GZ 2011/08/0334) auseinander zu setzen. Geht die Gesellschaft unter, endet auch die Pflichtversicherung nach dem GSVG. Letzter Tag dieser Pflichtversicherung ist der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Löschung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch beantragt worden ist. Maßgeblich für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuchs beim Firmenbuchgericht. Rasches Handeln ist daher gefragt.

Für Ihr Interesse am Portal Gesellschaftsrecht online und die darin präsentierten Entscheidungen bedankt sich mit der Ankündigung des nächsten Newsletters für Mitte Mai herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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