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Georg Streit | News | 25.04.2016

Editorial April 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im April einen Beitrag von Dr. Schenk/Dr. Linder über die Ausweitung des Tatbestands der Anteilsvereinigung im Zuge der Steuerreform 2015/16 sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Wie im Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht mehrfach thematisiert, hat der 1.1.2016 vor allem in steuerlicher Hinsicht einige Änderungen mit sich gebracht. Dies machte auch vor der Grunderwerbsteuer nicht halt. Im Gastbeitrag für den aktuellen Newsletter stellen Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder die neue steuerliche Regelung betreffend die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei den Vereinigungen von Anteilen einer Gesellschaft dar.

Auch hier war der Gesetzgeber sehr kreativ. Nicht nur bei der Vereinigung von Anteilen in einer Hand, sondern auch in mehreren Händen, die jedoch der gleichen Gruppe angehören, liegt nun steuerlich gesehen eine „Anteilsvereinigung“ vor. Und auch treue Hände werden nun für die Vereinigung als zusammengehörig betrachtet.

Der Gastbeitrag stellt die neue Rechtslage ausführlich und übersichtlich, stets auch anhand eines Beispiels dar und ist eine gute überblicksartige Orientierung im neu gefassten Grunderwerbsteuerrecht.

Mit einer Vereinigung/Identität ganz anderer Art setzt sich die von der Redaktion dieses Newsletters für Sie diesmal ausgewählte Leitentscheidung des OGH auseinander. In dem der Entscheidung vom 23.02.2016, 6 Ob 171/15p des OGH zugrunde liegenden Sachverhalt bestand Identität zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern der Komplementär-GmbH, einer KG und deren Kommanditisten. Diese Konstellation löst nach der Rechtsprechung des OGH besondere gesellschaftsrechtliche Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten aus. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen führt zur Haftung der Geschäftsführer der GmbH gegenüber der KG unter analoger Heranziehung des § 25 GmbHG.

Das hat durchaus auch Auswirkungen auf die sonst mögliche Freistellung von Haftungen durch Zustimmung des Gesellschafters. Und schließlich bewirkt die eingangs geschilderte Konstellation auch die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG. Lesen Sie mehr in der Zusammenfassung der genannten Entscheidung.

Die Leitentscheidung des VwGH in diesem Newsletter entstammt dem Stiftungs- und Steuerrecht. Der VwGH stellte im Erkenntnis vom 10.2.2016 (Ra 2014/15/0021) klar, dass Pflichtteilsauszahlungen einer Privatstiftung grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Vielleicht bietet sich hier eine Möglichkeit für den Gesetzgeber, eine neue Einnahmequelle zu erschließen?

In der Hoffnung, dass dieser den letzten Satz nicht so bald aufgreifen wird, verbleibt herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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