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Georg Streit | News | 19.04.2017

Editorial April 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im April einen Gastbeitrag von Dr. Schenk und Dr. Linder zu den Änderungen durch das ErbRÄG 2015 bei Tod eines Gesellschafters sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Mit dem April-Newsletter knüpfen wir an die jüngst vergangenen Ostertage an – zumindest was den Anlass betrifft. Im Gastbeitrag setzen sich Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder mit den Auswirkungen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf Gesellschaften auseinander. Der GastbeitragTod eines Gesellschafters“ untersucht vor allem die am 1.1.2017 in Kraft getretenen Änderungen im Pflichtteilsrecht und deren Auswirkungen auf die Vererbung von Gesellschaftsanteilen. Der Gastbeitrag geht dabei detailliert auf die verschiedenen Gesellschaftsformen (OG/KG bzw GmbH) ein. Der Gastbeitrag enthält auch konkrete Praxistipps für die Gestaltung von Klauseln, die sich mit Pflichtteilsansprüchen bzw den Ansprüchen von Erben eines Gesellschafters auseinandersetzen. Hingewiesen sei an dieser Stelle etwa auf die Empfehlung der Wahl der Notariatsaktsform für bestimmte Regeln im Gesellschaftsvertrag einer OG/KG oder die Anrechnung von Zuwendungen im Rahmen des Pflichtteilsrechts, die insbesondere bei bestimmten Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsrechtverträgen relevant sein könnten. Der Beitrag endet mit einem Résumé, aus dem sich sowohl Anpassungsbedarf für aktuelle Gesellschaftsverträge, jedenfalls aber Überlegungen für den Abschluss zukünftiger Regelungen in Gesellschaftsverträgen in Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ergeben könnten.

Der aktuelle Newsletter enthält diesmal auch wieder einen „Bonus-Track“: Die Redaktion fasst kurz die jüngste Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zur „GmbH light“ zusammen. Der VfGH erachtet die Rechtslage mit nunmehr drei verschiedenen Varianten einer GmbH nach dem österreichischen Recht nicht für verfassungswidrig. Das „Zurückrudern“ des Gesetzgebers nach dem großen Interesse von Gesellschaftsgründern an der GmbH light und das Abschaffen der Möglichkeit der Gründung einer GmbH light sowie der Herabsetzung des Stammkapitals sind als Ausnützen des „rechtspolitischen Gestaltungsspielraums“ des Gesetzgebers nicht verfassungswidrig, so der VfGH. Neben der kurzen Zusammenfassung durch die Redaktion finden Sie natürlich auch einen Link zur ausführlichen Entscheidung des VfGH vom 14.3.2017 (G 311/16-11). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch das am 12. April 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr 40/2017), veröffentlichte Deregulierungsgesetz 2017, insbesondere dessen Artikel 9 mit einer neuerlichen Änderung des GmbH-Gesetzes hingewiesen, wonach zwar keine weitere eigene „Art“ der GmbH geschaffen wurde, allerdings die „vereinfachte Gründung“ einer GmbH gesetzt wurde. Zunächst ist die vereinfachte Gründung für drei Jahre möglich (1.1.2018 bis 31.12.2020).

Aus der Judikatur des OGH präsentieren wir Ihnen diesmal wieder eine Entscheidung zum Stiftungsrecht und eine weitere zum GmbH-Recht. Passend zum österlichen Thema hat sich die Redaktion mit der Entscheidung des OGH vom 26.1.2017 (3 Ob 247/16v) auseinandergesetzt, in der es um die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen (durch Kodizill) ging. Der OGH hat damit seine Rechtsprechung zur „Privatstiftung von Todes wegen“ präzisiert. Für die Stiftungsvorstände, die für eine noch nicht im Firmenbuch eingetretene „Privatstiftung von Todes wegen“ agieren, kommt daher auch analog zur Rechtslage nach dem Aktiengesetz und dem GmbHG eine Handelndenhaftung im Betracht. Lesen Sie mehr dazu im aufbereiteten Leitsatz dieser Entscheidung.

Die zweite von der Redaktion aufbereitete Entscheidung entstammt dem GmbHG. Auslöser dafür war anders als im Gastbeitrag und der zuerst präsentierten OGH-Entscheidung diesmal nicht der Tod (eines Gesellschafters bzw Stifters), aber es ging ebenfalls um eine existentielle Frage, nämlich die Teilnichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Eine solche ist grundsätzlich möglich, bei Teilbarkeit eines Beschlusses, ist der mangelfreie Teil als wirksam zu betrachten. Die Voraussetzungen dafür präzisiert der OGH in seiner Entscheidung vom 29.11.2016 (6 Ob 213/16s).

Viel Vergnügen mit der Lektüre des aktuellen Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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