Dokument-ID: 985029

Georg Streit | News | 24.04.2018

Editorial April 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im April einen Gastbeitrag von Dr. Lukaus Schenk und Dr. Florian Linder zu einer jüngsten OGH-Entscheidung zum Thema verdeckte Sacheinlage sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und EuGH-Entscheidungen.

Die Autoren des Gastbeitrages des aktuellen April-Newsletters führen Sie, in ein sehr praxisrelevantes steuerrechtliches Gebiet. Von baren und unbaren Entnahmen hört man ab und an. Was sich genau dahinter verbirgt und insbesondere welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind, stellen Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder in ihrem Beitrag dar. Sie gehen auf Anwendungsfälle aus der Praxis und insbesondere die jüngste Entscheidung des OGH in diesem Zusammenhang ein (Stichwort: „verdeckte Sacheinlage“). Es prüfe, wer bar/unbar entnimmt!

Die von Ihrer Redaktion ausgewählte Entscheidung aus der OGH-Rechtsprechung ist rund um den letzten Jahreswechsel ergangen und erst Anfang des Jahres veröffentlicht worden. Gegenstand war zwar keine Streitigkeit zwischen Aktionären und der Gesellschaft, aber eine der Spieleregeln dafür, konkret der Gerichtsstand. Der OGH entschied unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH über die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsklausel für Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft in der Satzung einer Aktiengesellschaft. Zu weit gefasste derartige Klauseln können jedenfalls die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch verhindern. Wo die Grenze dafür ist, lesen Sie in der Entscheidung des OGH vom 21.12.2017, 6 Ob 187/17v.

Und wenn uns der OGH mit seiner Entscheidung schon nach Europa führt, präsentieren wir Ihnen als zweite Leitentscheidung diesmal ein EuGH-Urteil. Auf eine Vorlagefrage eines slowakischen Gerichts hin hatte sich der EuGH mit Fristen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zu beschäftigen. Anlassfall war die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges durch einen Steuerpflichtigen erst Jahre nach der Lieferung, die in Rechnung gestellt worden war. Allerdings war ihm die Rechnung auch erst mehrere Jahre nach der Lieferung gestellt worden. Nach slowakischem Recht steht die Geltendmachung von Vorsteuerabzug aber nur zu, wenn der Antrag binnen einer Frist von fünf Jahren gestellt wurde. Immerhin ging es um mehr als 1,5 Millionen Euro. Beim Steuerpflichtigen handelt es sich auch nicht um ein unbekanntes Unternehmen. Ganz im Gegenteil. Lesen Sie mehr in der Aufbereitung der Entscheidung des EuGH vom 21.3.2018, ob die Volkswagen AG mit ihrem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer im Recht ist.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der aktuellen Beiträge Ihres Newsletters zum Gesellschafsrechts wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at