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Georg Streit | News | 18.04.2019

Editorial April 2019

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im April aus aktuellem Anlass einen Gastbeitrag zum Thema Brexit und dessen Auswirkungen aufs Gesellschaftsrecht sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Kommt er oder kommt er nicht, der Brexit? Zuerst 29.3., dann 12.4., nun 31.10., oder doch schon im Mai? Auch hinter dem „ob“ steht noch ein Fragezeichen. Ungewiss ist jedenfalls nach wie vor, wann das Vereinigte Königreich die EU verlässt. Nachdem diese Frage schon seit vielen Wochen offen ist, galt es für den Fall des Falles Vorkehrungen zu treffen und gesetzliche Maßnahmen zu verabschieden, um die Folgen des Brexit abzumildern. Und der Bereich des Gesellschaftsrechts ist dabei natürlich auch betroffen–, man denke an gesellschaftsrechtliche Verflechtungen oder auch an viele Österreicher, die ihr Unternehmen in der Rechtsform der englischen Ltd errichtet haben. Wann, wenn nicht jetzt, ist es Zeit, sich mit den gesellschaftsrechtlichen Folgen des Brexit auseinanderzusetzen. Der Gesellschaftsrechtspezialist RA Dr. Michael Zwirchmayer tat dies gemeinsam mit Ihrem Herausgeber im Gastbeitrag des aktuellen Newsletters zum Gesellschaftsrecht.

Der VwGH bereicherte die Judikatur zum EStG in seinem Erkenntnis vom 22.11.2018 (Ra 2018/15/0037) um Ausführungen zur Abgrenzung verdeckter Ausschüttungen von der Überlassung von Einkünften. Was so technisch klingt, hat einen ganz simplen und wohl häufig vorkommenden Hintergrund. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte Einkünfte aus einem Beratervertrag mit anderen Unternehmen über die Gesellschaft abgerechnet. Die Finanz rechnet die Einkünfte hingegen dem Gesellschafter zu und ordnete bestimmte Aufwendungen (die die Gesellschaft getragen hatte) als Privataufwendungen – und damit als verdeckte Ausschüttungen – an den Gesellschafter ein. Der VwGH setzte sich mit diesem Sachverhalt ausführlich auseinander. Lesen Sie das Ergebnis in dem von der Redaktion gebildeten Leitsatz.

Thematisch dazu passt die Entscheidung des OGH vom 20.12.2018, 6 Ob 195/18x zu § 82 Abs 1 GmbHG. Dieser regelt bekanntlich das Verbot der Einlagenrückgewähr. Anlassfall für Klarstellungen des OGH zu diesem „Dauerbrenner“ des Gesellschaftsrechts war die Überlassung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch eine GmbH an einen Gesellschafter. Die Anwendung der von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Verbot der Einlagenrückgewähr auf diesen Sachverhalt ergibt ein eindeutiges Bild.

Ihre Redaktion wünscht Ihnen einen angenehmen Start in einen warmen Frühling, der in einen langen und warmen Sommer übergehen möge. Falls dieser Wunsch nicht gleich in Erfüllung geht, soll Sie dieser Newsletter mit seinen Beiträgen darüber hinwegtrösten!

Herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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