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Georg Streit | News | 16.04.2020

Editorial April 2020

Mag. Georg Streit präsentiert im April einen Gastbeitrag zu den neuen gesetzlichen Regelungen für die Abhaltung von Gesellschaftsversammlungen und Beschlussfassung in Kapitalgesellschaften sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH.

Auch in diesem Newsletter kommen Sie um das Thema „Corona-Pandemie“ nicht herum. Nachdem die einschlägigen Rechtsnormen für Gesellschaften und Verbände zahlreiche Fristen normieren und deren Einhaltung durch die zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom Gesetzgeber oder Behörden getroffenen Maßnahmen erschwert oder sogar verunmöglicht werden kann, musste der Gesetzgeber darauf natürlich reagieren. In einem der zahlreichen Sammelgesetze mit COVID-19-Maßnahmen, dem 4. COVID-19-Gesetz ist auch das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) enthalten. Dieses widmet sich in erster Linie der Problematik wie gesellschaftsrechtliche Handlungen, die die gleichzeitige Präsenz mehrere Personen erfordern, in Corona-Zeiten umgesetzt werden können.

Der Gastbeitrag von MMag. Dr. Florian Linder und Dr. Lukas Schenk stellt die neuen gesetzlichen Regelungen für die Abhaltung von Gesellschaftsversammlungen und die Beschlussfassung in Kapitalgesellschaften, die (vorerst) bis zum 31.12.2020 die bisher bekannten Regelugen adaptieren bzw ersetzen, kompakt und übersichtlich dar. Diese Darstellung berücksichtigt auch schon die zu dem COVID 19-GesG ergangene Verordnung, die COVID-19-GesV vom 08.04.2020.

Doch dabei hat es das für das Gesetz und die Forderung zuständige Behörde aber nicht belassen. Das Bundesministerium für Justiz hat unter der GZ 2020-0.223.429 auch noch einen Erlass dazu veröffentlicht. Dieser stellt die Rechtsansicht des BMJ zur genannten Verordnung dar und fungiert als Erläuterung der Verordnung. Das BMJ führt in Übereinstimmung mit der Judikatur der Höchstgerichte an, dass der Erlass bloß die nicht bindende Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz zur Verordnung darstellt. In der Praxis wird dem Erlass wohl große Bedeutung zukommen. Hier finden Sie einen Link zu diesem Erlass.

Aus aktuellem Anlass finden Sie in diesem Newsletter außerdem noch einen zweiten Gastbeitrag von mir, Ihrem Herausgeber. Dieser beschäftigt sich mit dem Thema der Fristenhemmung in Zeiten von Corona.

Falls Sie von Corona/COVID-19 schon genug haben oder davon mal eine Pause benötigen, dann darf ich Sie auf zwei Entscheidungen der Höchstgerichte hinweisen, die noch in den glücklichen Zeiten vor der Pandemie und den damit verbundenen Maßnahmen ergangen sind. Der OGH hat in einer Entscheidung vom 19.12.2020 (6 Ob 105/19p) explizit zur Reichweite einer Entscheidung über eine Feststellungsklage zum Gesellschafterbeschluss Stellung genommen. Konkret ging es darum, ob diese nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen Mitgesellschafter wirkt.

Aus der Judikatur des VwGH präsentieren wir Ihnen dessen Entscheidung vom 13.11.2019 (Ra 2018/13/0107). Hier ging es um die Voraussetzungen der Anwendung von § 162 Abs 2 BAO. Für das Absetzen bestimmter Aufwendungen kann die Beantwortung der Fragen der Behörde nach bestimmten Umständen für die Absetzung die Voraussetzung sein. Konkret kann die Behörde verlangen, dass die Gläubiger oder Empfänger abgesetzter Beträge genau bezeichnet werden. Brisant wurde dies bei einem „Sozialbetrugsmodell“. Der VwGH nahm dazu Stellung, in welchem Umfang auch Informationen über Hintermänner und Melder offengelegt werden müssen. Lesen Sie mehr in der von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitentscheidung zu diesem Fall. Das kann möglicherweise auch im Rahmen der steuerlichen Aufbereitung von Corona-Pandemie-Maßnahmen wieder an Bedeutung gewinnen.

Viel Vergnügen bei der Lektüre dieses Newsletters und viel Gesundheit wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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