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Georg Streit | News | 25.08.2014

Editorial August 2014

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im August den Gastbeitrag von MMag. Petritz und Mag. Kampitsch zur Finanzstrafgesetznovelle 2014 sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Schon einige Male war an dieser Stelle von gesetzlichen Maßnahmen, die, wie es so schön im politisch-amtlichen Deutsch heißt, der einnahmenseitigen Budgetsanierung dienen, die Rede. Man möchte meinen, dass schon alle Möglichkeiten ausgereizt sind, die Realität belehrt stets eines Besseren. Diesmal allerdings trifft den gesetzestreuen Bürger die einnahmenseitige Maßnahme des Gesetzgebers nicht. Mit der Finanzstrafgesetznovelle wird bloß der Anwendungsbereich der Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige für einen Verstoß gegen das Finanzstrafgesetz eingeschränkt. Ob damit vielleicht der Anreiz, Steuervergehen zuzugestehen und Steuern nachzuzahlen, wie Kritiker verlauten ließen, entfällt und unter dem Strich weniger übrig bleibt als nach der derzeitigen Regelung, wird sich wohl erst in einiger Zeit zeigen. Der bittere Beigeschmack, den der pünktliche und redliche Steuerzahler angesichts Straffreiheit bei Selbstanzeige von Steuersünden haben musste, wird damit etwas gemildert. Gerechter wird es jetzt jedenfalls. Der Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Kampitsch setzt sich mit dem Inhalt der Neuregelungen ausführlich auseinander und blickt in die Zukunft.

Wie üblich präsentieren wir mit diesem Newsletter zu Gesellschaftsrecht online auch Leitsätze aus der Judikatur der Höchstgerichte. Der OGH hatte sich mit den Grenzen der Selbstvertretung eines Notars auseinanderzusetzen. Nach der Notariatsordnung darf der Notar in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist bzw in Sachen ihm nahestehender Personen keine Urkunden aufnehmen. Von der Rechtsprechung, dass diese Regelung bei Sachverhalten mit vergleichbaren Implikationen anzuwenden ist, also einer extensiven Auslegung, ist der OGH in seiner Entscheidung vom 6.3.2014 (1 Ob 14/14m) möglicherweise etwas abgewichen. Wenn der Notar der Obmann-Stellvertreter eines Vereins ist, fehlt dem Notar allein die maßgebliche Einflussnahme auf die GmbH, deren Anteile der Verein hält. In diesem Fall darf der Notar an der Aufnahme notarieller Urkunden selbst mitwirken.

Zu einer thematisch ähnlichen Frage erging die von unserer Redaktion ausgewählte Entscheidung des VwGH (22.5.2014, 2011/15/0003). Hier ging es um das Selbstkontrahieren bei der Ein-Mann-GmbH. Naturgemäß ist die Feststellung des Sachverhalts in solchen Konstellationen besonders schwierig. Der VwGH versucht, Richtlinien zu diesem Fall, auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der BAO, zu geben.

Wir hoffen, dass auch diesmal wieder die eine oder andere interessante Information für Sie dabei ist. Einen schönen restlichen Sommer wünscht herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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