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Georg Streit | News | 23.08.2016

Editorial August 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im August einen Beitrag von Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Mitten im Sommer und in der Urlaubszeit haben wir uns für alle Daheimgebliebenen oder diejenigen, die es auch im Urlaub nicht lassen können, sich ein bisschen fortzubilden, ein spezielles Thema für den Gastbeitrag zum Gesellschaftsvertrag einfallen lassen: Dr. Lukas Schenk und MMag. Dr. Florian Linder haben sich das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern einmal unter dem Aspekt der Aufrechnung von Forderungen näher angesehen. Denn im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind nicht nur die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für die Aufrechnung relevant, sondern zusätzlich spezifische gesellschaftsrechtliche. Das absolute Aufrechnungsverbot im Zusammenhang mit Einlageforderung einer Gesellschaft nach der älteren Judikatur gilt nicht mehr so rigoros, wie der Gastbeitrag mit ausführlicher Darstellung der Entscheidungen des OGH zeigt. Nach Darstellung der Voraussetzungen für die Aufrechnung unter besonderer Berücksichtigung der Thematik „verdeckte Sacheinlage“ führt der Gastbeitrag über das Thema Einlagenrückgewähr zur Möglichkeit der Aufrechnung mit sonstigen Forderungen. Alles andere als ein bloßer Füller des „Sommerlochs“!

Die von unserer Redaktion ausgewählt Leitentscheidung aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entstammt dem Aktienrecht. Konkret geht es um die Beweislast Anlassfall war eine Auseinandersetzung über das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung und vor allem eines Kaufvertrags über Wohnungseigentumsanteile. Strittig war das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses im Aufsichtsrat. Die beklagte Partei, die das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages bestritt, begründete dies damit, dass der Aufsichtsrat der beklagten Partei das Geschäft nicht genehmigt hätte, weil der entsprechende Umlaufbeschluss nicht von allen Aufsichtsratsmitgliedern unterfertigt worden wäre. Beweisen konnte sie dies freilich nicht. Der OGH nahm diese Entscheidung zum Anlass, ausführlich über die Verschiebung der Beweislast in solchen Konstellationen abzusprechen. Lesen Sie mehr, wie die Sache ausgegangen ist im von unserer Redaktion gebildeten Leitsatz zur Entscheidung des OGH vom 25.05.2016, 2 Ob 35/16k.

Aus einem ganz anderen Bereich stammt die Leitentscheidung des VwGH, die wir Ihnen mit diesem Newsletter präsentieren. Diese kann von weitreichender Bedeutung für freie Dienstnehmer, etwa in Gesellschaften, die freie Berufe ausüben, sein. Konkret sprach der VwGH aus, dass die sachliche Weisungsgebundenheit eines Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse allein noch kein Dienstverhältnis begründe. Liegt ansonsten keine persönliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers vor, ist noch nicht zwingend von einem Dienstvertrag auszugehen. Mit anderen Worten: wird vertraglich auf das Weisungsrecht des Gesellschafter/Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführerin verzichtet und kann dieser Verzicht nicht einseitig wieder zurückgenommen werden, liegt keine Weisungsgebundenheit vor. Somit lässt sich auch in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht weiterhin von einem Werkvertrag ausgehen. Näheres im Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2016, 2013/15/0202.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge des Sommer-Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Georg Streit, Herausgeber

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