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Georg Streit | News | 28.08.2017

Editorial August 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im August einen Gastbeitrag zum neuen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Die Aktivitäten des Parlaments vor der Sommerpause haben uns allerlei Neuigkeiten im Gesetzesrang beschert. Darunter findet sich auch ein ganz besonderes Schmankerl, nämlich ein neues Register. Dieses trägt den etwas sperrigen Namen „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ bzw die auch nicht ganz einfache Abkürzung „WiEReG“. Das Gesetz verpflichtet einige darin genannte Rechtsträger, bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zur Eintragung in ein Register zu melden.

Hintergrund dieses Gesetzes ist die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit der Umsetzung hat sich der österreichische Gesetzgeber recht lange Zeit gelassen. Die Umsetzungsfrist endete am 26.7.2017, der Beschluss im Nationalrat erfolgte am 29.6.2017 und im Bundesrat am 5.7.2017. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Der aktuelle Gastbeitrag Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht von Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder stellt das Gesetz in seinen Grundzügen dar. Die Anwendung dieses Gesetzes dürfte etliche Rechtsfragen aufwerfen, Ihr Portal zum Gesellschaftsrecht wird darüber berichten.

Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Redaktion die Entscheidung vom 19.4.2017, 6 Ob 25/17w aufbereitet. Auch hier geht es um die Eintragung und zwar der Vermögensübernahme nach § 142 UGB. Eine gesetzliche Anordnung diesbezüglich gibt es nicht, der OGH hält aber fest, dass sich die Eintragungsfähigkeit und damit auch die Anmeldepflicht auch aus Analogie oder richterlicher Rechtsfortbildung ergeben kann. Dies kann bei Unterlassung sogar zu Geldstrafen führen. Lesen Sie mehr in dem von der Redaktion gebildeten Leitsatz dieser Entscheidung.

Für ehemalige Geschäftsführer einer GmbH kann es auch noch nach Beendigung ihrer Tätigkeit kostspielig werden. Konkret ging es um die Haftung einer ehemaligen Geschäftsführerin für verschiedene Abgabennachforderungen aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen. Der OGH bekräftigt die analoge Anwendung nach § 84 AktG auf Geschäftsführer einer GmbH, der Freibeweis von gegen den Geschäftsführer geltend gemachten Schadenersatzansprüchen ist zulässig. Lesen Sie mehr im Leitsatz zur Entscheidung des OGH vom 29.5.2017, 6 Ob 99/17b.

Wie nicht selten in der Judikatur der Höchstgerichte geht es auch in der von der Redaktion für den aktuellen Newsletter ausgewählten Leitentscheidung des VwGH vom 26.4.2017, Ra 2017/17/0201 um die Haftung, diesmal von Vertretern einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Zweigniederlassung. Der OGH führt aus, dass ein solcher Vertreter nicht als Organ der Gesellschaft gilt, weshalb er auch nicht für Rechtsverstöße der Gesellschaft (nach dem VStG haftet). Der OGH stellt klar, dass ein ständiger Vertreter einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Niederlassung nur rechtsgeschäftlicher Vertreter ist, nicht Organ und damit die Haftung als Organ nicht in Betracht kommt.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters wünscht Ihnen

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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