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Georg Streit | News | 28.08.2018

Editorial August 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im August einen Gastbeitrag zu den Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Manchmal hat es der Gesetzgeber besonders eilig, dann gerät das Feilen an Details etwas in den Hintergrund. In der Praxis bedarf es dann des Feinschliffs bzw der Verbesserung des Gesetzes. Diese hat der Gesetzgeber nun beim Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorgenommen. Das Gesetz trat am 15.01.2018 in Kraft, die Meldepflichten wurden am 01.06.2018 schlagend. Die Verhängung von Zwangsstrafen für verspätete Meldungen wurde danach mit Schreiben des BMF (GZ BMF-460000/0010-III/6/2018 vom 14.05.2018) bis zum 15.08.2018 ausgesetzt, da das Finanzministerium die „außerordentlich intensive Nutzung“ der Meldeformulare nicht bewältigen konnte und mit der „Verbesserung der Performance der Meldeformulare“ nicht nachkam.

Nun hat der Gesetzgeber erneut Handlungsbedarf gesehen und das WiEReG an die Bedürfnisse der Praxis abgepasst. Der Gastbeitrag des aktuellen Newsletters Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht von Dr. Lukas Schenk und MMag. Dr. Florian Linder und fasst die jüngsten gesetzgeberischen Aktivitäten zum WiEReG kompakt für Sie zusammen.

Die von der Redaktion Ihres Online-Portals ausgewählte Leitentscheidung aus der Judikatur des OGH setzt sich mit der Möglichkeit der analogen Anwendung von Bestimmungen des Aktiengesetzes auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auseinander. Konkret ging es um die Übertragung des Unternehmens einer GmbH (Asset Deal). Für einen solchen sieht das Aktiengesetz in § 237 eine Mehrheit von drei Viertel des Grundkapitals als Zulässigkeitsvoraussetzung vor. Das GmbHG kennt keine entsprechende Regelung. Daher vertritt die rechtswissenschaftliche Lehre die Ansicht, dass diese Regelung des Aktiengesetzes auch bei GmbHs anwendbar sein müsste. Der OGH hatte nun über genau diesen Fall zu entscheiden. Lesen Sie mehr in dem von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz zur Entscheidung des OGH vom 26.04.2018, 6 Ob 38/18h.

Mit der Verantwortung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Einhaltung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften setzte sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.06.2018, 2018/03/0041 auseinander. Es ging um die Dauer der Haftung des Geschäftsführers. Relevant kann dies insbesondere werden, wenn der Geschäftsführer zwar schon abberufen oder zurückgetreten ist, diese Abberufung oder dieser Rücktritt aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Der VwGH stellte klar, wann die strafrechtliche Verantwortung gemäß § 9 VStG eines handelsrechtlichen Geschäftsführers endet. Lesen Sie auch dazu mehr in der Aufbereitung der Entscheidung durch denvon der Redaktion gebildeten Leitsatz.

Einen angenehmen Ausklang des heißen Sommers 2018 wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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