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Georg Streit | News | 23.08.2019

Editorial August 2019

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im August einen interessanten Gastbeitrag zu den Änderungen des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019 sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Die Auflösung der türkis-blauen Koalitionsvereinbarung und der Beschluss, Neuwahlen zum Nationalrat durchzuführen, hat das Parlament, wie in ähnlichen Situationen in der Vergangenheit, nicht lahm gelegt, sondern zu besonderer Arbeitsfreudigkeit ermutigt. Dem Nationalrat ist es im Arbeitseifer vor der Sommerpause auch noch gelungen, mit nur geringfügiger Verspätung die Richtlinie (EU) 2017/828 zur „Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre“ in österreichisches Recht umzusetzen. Der Nationalrat beschloss etwas mehr als drei Wochen nach Ende der Umsetzung (10.06.2019) die aufgrund der Richtlinie notwendigen Änderungen des Aktiengesetzes mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019 (AktRÄG 2019). Die Veröffentlichung im BGBl erfolgte am 23.07.2019 (BGBl I Nr 63/2019). Daher hat der Gesetzgeber das Inkrafttreten der meisten neuen Bestimmungen im Aktiengesetz (und den übrigen Gesetzen, die von der Änderung des Aktienrechts betroffen sind, zB UGB) auch rückwirkend mit 10.06.2019 in Kraft gesetzt.

Die Richtlinie (und damit auch das AktRÄG 2019) regelt (für Österreich erstmalig) ein Recht der Aktionäre zur Mitbestimmung über die Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Daneben gibt es einige weitere Bestimmungen zu Rechten der Aktionäre. Eine ausführliche Darstellung des Inhalts des AktRÄG 2019 finden Sie im aktuellen Gastbeitrag Ihres Newsletters zum Gesellschaftsrecht von Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder.

Die neuen Aktionärsrechte werden vermutlich sehr bald den ersten Praxistest, wohl auch vor den Gerichten, verfahren. Ihr Onlineportal zum Gesellschaftsrecht wird darüber berichten.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Gesellschaftsrecht hat Ihre Redaktion wieder einmal ein steuerrechtliches Thema ausgewählt. Diesmal ein ganz besonderes Schmankerl. Es ging um die Verschmelzung einer GmbH mit einer anderen Gesellschaft, die einen steuerlichen Liebhabereibetrieb führte. Fraglich war natürlich, ob die Verluste aus dem Liebhabereibetrieb auf die andere Gesellschaft übergehen konnten. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.04.2019 (RO 2017/15/0030) dieses in steuerlicher Hinsicht möglicherweise attraktive Modell beurteilt hat, lesen Sie in dem von der Redaktion für Sie gebildeten Leitsatz

Zum gesellschaftsrechtlichen Dauerbrenner Einlagenrückgewähr gibt es umfangreiche Judikatur. Die Praxis liefert aber auch immer wieder neue Anlassfälle, die von den Gerichten am Maßstab des § 82 Abs 1 GmbHG zu prüfen sind. Diesmal ging es um einen Cash Pooling-Vertrag zwischen Gesellschaften eines Konzerns. Konkret handelte es sich um einen fiktiven Cash Pooling-Vertrag, den der OGH explizit als „weniger problematisch“ als effektive Cash Pooling betrachtete. Was aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht beim fiktiven Cash Pooling zu beachten ist, hat die Redaktion in einem Leitsatz zu der Entscheidung des OGH vom 02.05.2019, 17 Ob 5/19p zusammengefasst.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge Ihres Newsletters zum Ausklang des Sommers wünscht Ihnen herzlichst

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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