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Georg Streit | News | 03.12.2012

Editorial Dezember 2012

Zum Abschluss dieses Jahres präsentiert Ihnen der Newsletter zum Portal Gesellschaftsrecht online ein heißes Thema, das auch für einen Neujahrsvorsatz geeignet ist.

Schon mit 1.1.2013 tritt das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz in Kraft, das bei der Sanierung des Österreichischen Bundeshaushalts eine wesentliche Rolle spielen soll. MMag. Michael Petritz stellt die Inhalte des Abkommens im Gastbeitrag des Dezember-Newsletters dar. Sie finden Hinweise, auf wen das Abkommen anwendbar ist und welche Auswirkungen das Abkommen auf Personen hat, die von dem Abkommen betroffen sind.

Ein wichtiges Datum ist der 28.2.2013, zentral ist aber die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, bestimmte Meldungen bis zum 31.5.2013 abzugeben. Daher heißt es also schnell sein, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf die Besteuerung von Erträgen aus in der Schweiz gehaltenen Kapitalvermögen ab dem 01.01.2013. Aus dem Blickwinkel des Gesellschaftsrechts ist relevant, das österreichische Privatstiftungen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die über Kontobeziehungen in die Schweiz verfügen, von dem Abkommen nicht betroffen sind. Nur natürliche Personen fallen unter das Steuerabkommen.

Zum Thema Verjährung und Fristen passt gut die von unserer Redaktion diesmal für Sie ausgesuchte Leitentscheidung des OGH. Nach § 275 UGB trifft den Abschlussprüfer eine Haftung bei Verletzung seiner Pflicht zu gewissenhaften unparteiischen Prüfung. Der OGH stellte in einer Entscheidung vom Juli 2012 klar, dass die in Abs 5 enthaltene Verjährungsfrist als lex specialis der allgemeinen kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (drei Jahre) vorgeht. Die gute Nachricht: Die fünfjährige Verjährungsfrist verdrängt auch die allgemeine lange Verjährungsfrist des ABGB von 30 Jahren. Sie beginnt jedenfalls mit Eintritt des primären Schadens zu laufen (OGH 28.6.2012, 1 Ob 35/12x).

Die von unserer Redaktion ausgewählte Leitentscheidung des VwGH stammt aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts. Der VwGH stellte ebenfalls im Juni 2012 klar, dass mit der Einstellung des Betriebs einer Gesellschaft auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG endet. Dann allerdings liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor (VwGH 06.06.2012, 2010/08/0036).

Der Bogen dieses Newsletters ist also weit gespannt vom Steuerabkommen Österreich/Schweiz bis hin zum Bezug von Arbeitslosengeld. Möge das eine nicht zum anderen führen!

Einen schönen Jahresausklang wünscht Ihnen

herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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