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Georg Streit | News | 17.12.2013

Editorial Dezember 2013

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert in seinem Editorial im Dezember den Gastbeitrag zum Thema Weiterbestehen der Unternehmensgruppe bei Up-Stream-Verschmelzung sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

mit dem neuen Jahr wird alles anders – jedenfalls was die Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft. Neben einem Bundesverwaltungsgericht und neuen Landesverwaltungsgerichten wird auch ein Bundesfinanzgericht neu geschaffen, das mit 1.1.2014 seine Tätigkeit aufnimmt. Seinen Sitz wird dieses Gericht in Wien haben, Außenstellen werden in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg errichtet. Im Wesentlichen übernimmt das BFG die Tätigkeiten des UFS, auch die Präsidentin behält ihren Posten. Der neue Vizepräsident des BFG ist derzeit stellvertretender Vorsitzender des UFS.

Zu Weihnachten präsentieren wir Ihnen daher wohl zum letzten Mal im Gastbeitrag des Newsletters zu Gesellschaftsrecht online eine Entscheidung des UFS. Die Autoren dieses Gastbeitrages, MMag.Michael Petritz und Mag.Andreas Kampitsch setzen sich mit der aktuellen Judikatur des UFS zum Up-Stream-Merger auseinander. Die Rechtslage ist aber längst nicht festgestellt, da die Finanzverwaltung gegen den Bescheid des UFS Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Das Beschwerdeverfahren wird auch nach Überführung des UFS in das Bundesfinanzgericht fortgesetzt werden. Die Autoren des Gastbeitrages fassen die empfohlene Vorgangsweise bis zur endgültigen Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof im Fazit ihres Beitrages zusammen. Vorsicht ist daher beim Up-Stream-Merger geboten. Vor Überraschungen in der Judikatur ist man nicht gefeit, weshalb im Einzelfall die genaue Lektüre der genannten Entscheidungen des UFS und die Konsultation eines Steuerexperten in diesem Bereich empfohlen sei.

Die aktuelle Leitentscheidung des OGH, die unsere Redaktion für den letzten vorweihnachtlichen Newsletter ausgesucht hat, stammt aus dem Bereich des Vereinsrechts. Der OGH erteilt dem kreativen Versuch, die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen actio pro socio auch auf die Ebene des Vereinsrechts zu übertragen (Entscheidung vom 18.06.2013, 4 Ob 18/13w) eine Absage. Die actio pro socio ist eine Klage eines einzelnen Mitglieds eines Verbandes oder einer Gesellschaft im eigenen Namen aber auf Leistung an den Verband (Gesellschaft). Mit der actio pro socio kann jeder Gesellschafter gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen. Diese Klage soll der Säumnis der Organe der Gesellschaft bei der Rechtsverfolgung gegen Gesellschafter im Namen der Gesellschaft abhelfen. Gegenstand der actio pro socio sind grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des OGH findet die actio pro socio für alle Ansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung, auch im Bereich der offenen Gesellschaft kommt die actio pro socio in Betracht (etwa OGH 13.4.2006, Ob 58/00y). Naheliegend war es daher offenbar, diese Grundsätze auch auf einen Verein anzuwenden. In der zu diesem Newsletter ausgewählten Entscheidung folgt der OGH mit ausführlicher Begründung diesem Weg nicht. Das Vereinsgesetz bietet eigene Instrumentarien für Vereinsmitglieder, gegen die Säumnis der Vereinsorgane vorzugehen.

Die aktuelle Leitentscheidung des VwGH in diesem Weihnachts-Newsletter entstammt dem Bereich des GmbH-Gesetzes. Die Verschmelzung zweier Gesellschaften führt zur Gesamtrechtsnachfolge, konsequenter Weise haftet die Rechtsnachfolgerin auch bei Sozialversicherungs-Beitragsschulden der untergegangenen Gesellschaft, die bereits vor der Verschmelzung entstanden sind (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0055).

Mit diesem Newsletter und seinen Beiträgen verabschieden sich die Redaktion und ihr Herausgeber in die Weihnachtspause. Wir wünschen einen nicht allzu stressigen Jahresausklang und einen fröhlichen Beginn des neuen Jahres. Bleiben Sie uns treu, wir beliefern Sie auch im kommenden Jahr zuverlässig mit Gastbeiträgen und aktuellen Leitentscheidungen aus dem weiten Feld des Gesellschafts- und Verbandsrechts.

Herzlichst, Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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