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Georg Streit | News | 15.12.2015

Editorial Dezember 2015

Der Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Dezember einen Gastbeitrag von Dr. Schenk und Dr. Linder über die Änderungen des Untreuetatbestands durch die Strafrechtsreform sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Das Jahresende ist traditionell die Zeit auf die kommenden Entwicklungen im neuen Jahr vorauszublicken. Im letzten Newsletter haben wir Ihnen die möglichen Auswirkungen der Erbrechtsreform auf die Unternehmensnachfolge vorgestellt. Diesmal ist die Strafrechtsreform an der Reihe. Die Autoren des Gastbeitrages, Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder, gehen der Frage nach, ob die Neuregelung des Untreuetatbestandes in § 153 Abs 1 StGB eine Lockerung der bisherigen Rechtslage mit sich bringt. Ausgangspunkt ist die berühmte „Libro-Entscheidung“ des OGH, von der auch in diesem Portal vor etwas mehr als einem Jahr (Newsletter 10/2014) die Rede war. Auch wenn sich die Autoren des Gastbeitrages fragen, ob diese Regelung eine „Entwarnung“ für potentiell Untreue darstellt, sei doch festgehalten, dass der Untreue-Tatbestand natürlich nicht abgeschafft wird. Lesen Sie selbst mehr im Gastbeitrag.

Die aktuelle Leitentscheidung aus der Rechtsprechung des OGH, die von Ihrer Redaktion ausgewählt wurde, passt zum Thema Haftung. Konkret ging es um die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds. Die Verurteilung wegen eines der in § 11 Abs 3 IESG genannten strafrechtlichen Delikte führt automatisch zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Fonds. Auf sonstige schadenersatzrechtliche Anspruchsvoraussetzung kommt es nicht mehr an (OGH 4 Ob 151/15g).

In der Leitentscheidung des VwGH, die wir Ihnen mit diesem vorweihnachtlichen Newsletter präsentieren, geht es (wieder einmal) um die Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten. Die gute Nachricht für bereits Versicherte oder Versicherungsmuffel ist, dass die bloße Prokura-Erteilung an einen Kommanditisten einer KG allein noch keine Pflichtversicherung nach dem GSVG nach sich zieht. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Mitwirkung in der Geschäftsführung durch den Prokuristen/Kommanditisten an. Näheres dazu in der Entscheidung des VwGH 2013/08/0227 vom 09.09.2015.

Eine interessante Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters wünscht Ihnen zum letzten Mal in diesem Jahr Ihr Herausgeber.

Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Jahresausgang und verspreche Ihnen auch im nächsten Jahr wieder viele interessante Entscheidungen aus dem Gesellschaftsrecht bzw aus für Gesellschafter/Geschäftsführer interessanten Rechtsbereichen.

Halten Sie uns die Treue! Bis ins nächste Jahr verbleibt herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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