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Georg Streit | News | 20.12.2016

Editorial Dezember 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Dezember einen Beitrag von Dr. Linder und Dr. Schenk zur Eigenkapitalgarantie in einem Share-Deal sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen

Lange hat es gedauert, bis der OGH vor wenigen Wochen eine Klarstellung zu einem Anlassfall traf, der ein Jahrzehnt zurückliegt. Gegenständlich war die Eigenkapitalgarantie in einem Share-Deal. Zugrunde lag dem Kaufvertrag eine Eigenkapitalgarantie der operativ tätigen Gesellschaft. Das im Vertrag vereinbarte Eigenkapital war Maßstab für den Kaufpreis. Doch auch klare und auf den ersten Blick verständliche Regelungen können ihre Tücken aufweisen, wie sich aus der Entscheidung des OGH ergibt: Denn selbst ein geprüfter Jahresabschluss kann auch dann, wenn er vertraglich vereinbart wurde, als Maßstab für die Kaufpreisbemessung und letztlich auch die Klage wegfallen. Nämlich dann, wenn die Vorgängerbilanzen unrichtig waren und sich das auf jenen Jahresabschluss auswirkt, der maßgeblich für die Eigenkapitalgarantiewar. Der aktuelle Gastbeitrag der letzten Ausgabe Ihres Newsletters zum Online-Portal Gesellschaftsrecht in diesem Jahr von Dr. Florian Linder und Dr. Lukas Schenk setzt sich ausführlich mit dieser Judikatur auseinander. Der Gastbeitrag enthält auch konkrete Vorschläge für die Gestaltung einer Eigenkapitalgarantie in einem Abtretungsvertrag.

Die von der Redaktion diesmal für Sie ausgesuchte Leitentscheidung aus der OGH-Judikatur lädt ein bisschen zum Schmunzeln ein. Letztlich ging es um EUR 7,42, über die der OGH in seiner Entscheidung vom 24.10.2016 (6 Ob 169/16w) zu urteilen hatte. Hintergrund war die Frage der Zulässigkeit/Notwendigkeit der Vollausschüttung des Bilanzgewinns einer Kapitalgesellschaft. Neuerlich zeigt sich, dass es notwendig ist, die Worte der Satzung einer (in diesem Fall) AG sehr sorgfältig zu wählen. Denn die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts stellt nach der Entscheidung des OGH eben gerade keine Kompetenzverteilung dar. Damit also die Hauptversammlung den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen kann, muss dies in der Satzung explizit festgehalten sein. Daran kann auch nichts ändern, dass eine nicht dieser Judikatur entsprechende Praxis über Jahre geübt wurde.

Beschäftigen konnte sich der OGH mit diesem Fall aufgrund der Klage eines Aktionärs, dessen Gewinnanteil offenbar nur EUR 7,42 betrug. Eingewandt wurde gegen die Klage daher schon rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Der OGH fand aber, dass für den Fall, dass jemand einen berechtigten Anspruch hat, nicht von rechtsmissbräuchlicher Klage die Rede sein kann. Und selbst die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wurde herangezogen, um die Klage abzuwehren. Auch diese verhinderte aber den Klagsanspruch nicht, weil die Existenz der Gesellschaft nicht bedroht schien. Lesen Sie mehr im Leitsatz, den die Redaktion aus dieser Entscheidung gebildet hat.

Mit der aktuellen Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs begeben wir uns in ein anderes Rechtsgebiet, nämlich das Vergaberecht. Öffentliche Aufträge dürfen an Unternehmen nicht vergeben werden, wenn gegen die in ihrer Geschäftsführung tätigen Personen bestimmte strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind. Explizit verwendet das BVergG das Wort „Geschäftsführung“ (§ 68 Abs 1 Z 1 und 4). Der VwGH hatte nun zu klären, ob sich dies auch auf Prokuristen bezieht. Der VwGH zieht den Kreis der Geschäftsführung weit und greift dazu sowohl auf die EU-Richtlinien als auch auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) zurück. Auch der Wortlaut der vergaberechtlichen Bestimmungen war maßgebend. Im Endergebnis bleibt festzuhalten, dass die Geschäftsführung eines Bieters in einem Vergabeverfahren nicht nur auf die Geschäftsführer beschränkt sein muss (VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081).

Wir wissen also, dass auch Ansprüche auf ganz geringe Beträge bei unserer Justiz in guten Händen sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Und das ist gut so. Wir wissen auch, dass der VwGH nicht immer nur am Wortlaut orientiert judiziert. Und das ist – im Regelfall – auch gut so. In diesem Sinne wünscht Ihnen einen angenehmen Jahresausklang und einen guten Start ins Neue Jahr herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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