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Georg Streit | News | 18.12.2017

Editorial Dezember 2017

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Dezember einen Gastbeitrag zu einer aktuellen Entscheidung zur verbotenen Einlagenrückgewähr sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Mit dem letzten Newsletter in diesem Jahr präsentieren wir Ihnen einen alten Hut, der aber ganz modern geschneidert wurde. Konkret geht es um eine erst jüngst ergangene Entscheidung des OGH zum Verbot der Einlagenrückgewähr. Dieses ist seit langer Zeit bekannt und ganz und gar nichts Neues. Man könnte daher meinen, dass es dazu nicht mehr viel zu sagen gibt. Längst weiß man (und auch in zahlreichen Entscheidungen bestätigt), dass die Finanzierung des Anteilserwerbs einer Gesellschaft durch sie selbst eine unzulässige Einlagerückgewähr an die Gesellschafter darstellt. Präzisiert hat der OGH, dass entscheidend für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr in dieser Konstellation ist, ob eine Bevorzugung der Gesellschafter gegenüber anderen Vertragspartnern zu Lasten ersterer erfolgt. Der OGH stellt in diesem Zusammenhang Vergleiche zwischen Nicht-Banken und Banken an und berücksichtigt dies. Interessant ist dabei, welche Rolle die marktübliche Verzinsung, die im gegenständlichen Fall vereinbart war, spielt. Im Vordergrund steht jedenfalls, wie schon in der Vorjudikatur die betriebliche Rechtfertigung. Ist diese nicht gegeben, hilft selbst ein nicht unübliches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht.

Der OGH nahm diese Entscheidung aber auch zum Anlass, einige Fragen zum Rückersatzanspruch der Gesellschaft zu klären. Bemerkenswert ist, dass die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr in diesem Zusammenhang unerheblich ist. Das erhöht in Zukunft wohl die Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Prüfung der Mittelherkunft im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf. Lesen Sie mehr in der detaillierten Erörterung der Entscheidung des OGH vom 29.08.2017, 6 Ob 114/17h und deren Folgen für die Praxis im aktuellen Gastbeitrag von Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder.

Am selben Tag wie jene Entscheidung erging auch ein anderes gesellschaftsrechtliches Urteil des OGH, das die Redaktion Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht aufbereitet hat. Konkret ging es um das Schicksal gutgläubig bezogener Gewinnanteile aus einer Beteiligung einer GmbH. Sind diese vom Gesellschafter, der diese zu Unrecht empfangen hat, zurückzubezahlen? Und wie ist das, wenn es nur Vorauszahlungen für Gewinnansprüche waren? Im aktuellen Newsletter finden Sie eine Zusammenfassung dieser Entscheidung vom 29.08.2017, 6 Ob 84/17x.

Mit unserem weihnachtlichen Newsletter machen wir diesmal auch einen Sprung über die Grenzen Österreichs hinaus. Anstelle einer VwGH-Entscheidung hat die Redaktion ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausgewählt. Konkret ging es um eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft. Eine polnische Gesellschaft sollte nach Luxemburg verlegt werden, um sie unter Beibehaltung des Verwaltungssitzes und der tatsächlichen Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen luxemburgischem Recht zu unterstellen. Das polnische Gericht verlangte zur Löschung der Gesellschaft im polnischen Handelsregister den Nachweis der Liquidation der Gesellschaft. Zu Recht? Der EuGH verneinte dies, da die Gesellschaft nach luxemburgischem Recht weiterbesteht (EuGH 25.10.2017, C-106/16). Lesen Sie mehr in der Aufbereitung der Entscheidung durch die Redaktion Ihres Newsletters.

Als kleiner Bonus-Track sei darauf verwiesen, dass uns der Gesetzgeber quasi als Weihnachtsgeschenk nun die VGGV, die Verordnung zur vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung) beschert hat. Diese wurde im BGBl vom 11.12.2017 (Teil II) mit der Nummer 363 veröffentlicht. Lesen Sie mehr dazu in diesem Newsletter. Zur neu geschaffenen GmbH-Form gemäß § 9a GmbHG selbst darf ich auf den Gastbeitrag von Mag. Florian Schönberg und Dr. Stefan Schermaier im Newsletter Gesellschaftsrecht 11/2017 Ihres Online-Portals vom 28.11.2017 verweisen.

Erholsame Feiertage und einen guten Starts ins neue Jahr wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at