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Georg Streit | News | 16.12.2019

Editorial Dezember 2019

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Dezember einen Gastbeitrag zur Frage des Aufgriffsrechts bei Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Der Weihnachtsnewsletter zum Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit einer ganz aktuellen Diskussion aus dem GmbH-Recht. Viele GmbH-Verträge enthalten Aufgriffsrechte, die den verbleibenden Gesellschaftern beim Ausscheiden eines Mitgesellschafters die Möglichkeit verschaffen, die Geschäftsanteile zu übernehmen. So lässt sich verhindern, dass neue unbequeme Gesellschafter in die Gesellschaft einsteigen. Was aber gilt im Insolvenzfall? Sind diese Aufgriffsrechte dann auch gültig? Ist der Masseverwalter daran gebunden oder kann er frei an den Bestbietenden veräußern?

Eine Entscheidung des OLG Linz legt das nahe. Aber gibt es vielleicht Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag, die das Aufgriffsrecht retten? Der aktuelle Gastbeitrag von RA Dr. Michael Zwirchmayr und Ihrem Herausgeber stellt den aktuellen Stand der Meinungen dazu dar. Vielleicht findet sich darin doch die eine oder andere Weihnachtsüberraschung für aufgriffswillige Gesellschafter.

Ein anderer Dauerbrenner in der gesellschaftsrechtlichen Judikatur ist die Frage des Stimmverbots in der GmbH-Generalversammlung. Dieses gilt dem Gesetzeswortlaut für jeden, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit werden soll oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll. In allen anderen Fällen einer möglichen Interessenkollision besteht kein generelles Stimmverbot. Daher kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, ob dieses gesetzliche Stimmverbot auf den jeweiligen Fall erstreckt werden kann. Gegenstand der Entscheidung des OGH vom 29.08.2019 (6 Ob 104/19s) war ein Sachverhalt, in dem ein Gesellschafter alle Anteile an einer Drittgesellschaft hielt. Ob auch hier das Stimmverbot gilt und wie das bei etwas geringeren Beteiligungen ist, lesen Sie in den von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz zu dieser Entscheidung.

Passend zum Jahresende ging es in der für Sie ausgewählten Leitentscheidung aus der Judikatur des VwGH auch um zu Ende Gehendes. Im Zentrum der Entscheidung stand eine insolvente GmbH. Fraglich war, ob die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der finalen Besteuerung der Gesellschaft im Zuge ihrer Auflösung unterliegen oder nicht. Zählen diese also zum Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens? Auslegungsmaßstab ist § 19 Abs 4 KStG. Lesen Sie mehr dazu, wie der VwGH diesen interpretiert in der Aufbereitung der VwGH-Entscheidung (04.10.2019, Ro 2017/13/0009) in diesem Newsletter.

Ich wünsche Ihnen eine herzerwärmende und erhellende Lektüre der Beiträge dieses vorweihnachtlichen Newsletters und wünsche Ihnen einen fröhlichen Jahresausgang und einen wunderbaren Start in das neue Jahr, in dem wir wie gewohnt alle zwei Monate mit einem Newsletter mit Gastbeiträgen und Entscheidungsaufbereitungen für Sie da sind.

Ihr Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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