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Georg Streit | News | 06.02.2013

Editorial Februar 2013

Herausgeber Mag. Streit geht im Editorial unter anderem näher auf den Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz über den Ablauf der Abwicklung von Vereinen ein.

Zum Verbands- oder Organisationsrecht zählt nicht nur das Recht von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder das Stiftungsrecht, auch Vereine werden in Österreich oft als Form des Zusammenschlusses von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gewählt. Der aktuelle Newsletter zum Portal Gesellschaftsrecht online beschäftigt sich daher dieses Mal mit dem Verein, der – quantitativ – die beliebteste Organisationsform in Österreich ist. Die Zahl der Vereine ist stetig steigend, längst schon hat sie die Anzahl von 100.000 überschritten. Nicht selten dient der Verein auch als Grundlage für die Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten. Die Palette reicht von Vereinen im Non-Profit Bereich über Wirtschaftsvereine bis hin zu Sportvereinen.

Wird ein Verein unternehmerisch tätig, baut er Vermögen auf und nimmt er am Wirtschafsleben teil, stellen sich bei der Auflösung des Vereins ähnliche Fragen wie bei Gesellschaften. Die Regeln des Vereinsgesetzes 2002 (VerG 2002) zur Liquidation eines Vereins sind – wie auch in anderen Bereichen – eher spärlich und beschränken sich auf einen Paragraphen mit sechs Absätzen. Der Gastbeitrag des Februar-Newsletters von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz stellt den Ablauf der Abwicklung von Vereinen von der Bestellung der Liquidatoren über die Vermögensverteilung bis zur Nachabwicklung bei nachträglich hervorgekommene Vereinsvermögen oder nachträglich aufgetauchten Verbindlichkeiten des Vereins dar. Darüber hinaus geht der Beitrag auch auf die Haftung von Liquidatoren und Organverwaltern des in Liquidation befindlichen Vereins ein.

Eine so konzentrierte und übersichtliche Darstellung findet sich in der vereinsrechtlichen Literatur selten. Der Gastbeitrag ist wegen seiner Bezüge zum Gesellschaftsrecht darüber hinaus nicht nur für Vereine und deren Organe interessant.

Der diesmal präsentierte Leitsatz aus der OGH-Judikatur stammt wieder aus dem Gesellschaftsrecht. Das GmbH-Gesetz verbietet die Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter. Diese haben nur Anspruch auf „den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn“ (wenn die Gesellschafter nicht eine andere Verwendung des Gewinns beschließen). Beim Verstoß gegen dieses Verbot hat die Gesellschaft einen Rückforderungsanspruch, dieser verjährt nach fünf Jahren, wie § 83 Abs 5 GmbHG normiert. Der OGH lässt mit der Entscheidung vom 13.09.2012 (6 Ob 110/12p) neben dieser Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter explizit auch das allgemeine Bereicherungsrecht zu. Damit kommen aber auch die dort normierten Fristen zur Anwendung. § 83 Abs 5 GmbHG stellt also keinen alternativen, sondern einen zusätzlichen Anspruch dar, womit die Gesellschaft mitunter auch weit über die fünf Jahre nach der gewährten Rückzahlung hinaus Rückforderungsansprüche geltend machen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 18.10.2012, 2012/15/0114 zum Umgründungssteuerrecht fest, dass es bei der Vermögenseinbringung in eine Gesellschaft nicht Voraussetzung ist, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits bestand. Nicht nur, dass sie nicht im Firmenbuch eingetragen sein muss, zum Einbringungsstichtag muss auch der Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Die Entscheidung des VwGH geht ausführlich auf die „Fiktionen des Steuerrechts“ ein.

Viel Vergnügen mit den aktuellen Beiträgen dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Georg Streit, Herausgeber

www.h-i-p.at