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Georg Streit | News | 23.01.2015

Editorial Februar 2015

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Februar einen Gastbeitrag zum Thema Offenlegungspflicht nach dem UGB und Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Diesmal wird Transparenz groß geschrieben. Der Gastbeitrag des Februar-Newsletters von Gesellschaftsrecht online, der von Ihrem Herausgeber stammt, beschäftigt sich mit zwei Entscheidungen des OGH vom vergangenen Juni. Dort hatte dieser die bestehende Rechtsprechung zur Offenlegungsverpflichtung nach dem UGB gefestigt und einem Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stattgegeben, der konkret auf die Unterlassung der Offenlegungsverpflichtungen gerichtet war. Ausnahmebestimmungen sind restriktiv auszulegen, die in zu veröffentlichten Daten (Konzernabschlüsse etc) enthaltenen Informationen sind wesentliche Informationen für Mitbewerber, weshalb ihre Verheimlichung eine unlautere Geschäftspraktik darstellt.

Aber auch die Verletzung von bloßen Informationspflichten nach dem ECG (Adresse etc) war für den Obersten Gerichtshof (in einer Entscheidung vom selben Tag) eine unlautere Geschäftspraktik. Also ist jeder Unternehmer gut beraten, zu veröffentlichen, was nach den gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen ist, weil sonst (neben den Behörden) auch ein Mitbewerber auf den Plan treten kann (und die Kosten eines Unterlassungsverfahrens können die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden verhängten Zwangsstrafen deutlich überschreiten – ganz abgesehen von der eher unangenehmen Publicity – Stichwort Urteilsveröffentlichung!).

In der von unserer Redaktion für Sie ausgewählten Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofs ging es um die Rückzahlungsverpflichtung von Gesellschaftern aufgrund (unzulässiger) Einlagenrückgewähr. Anlassfall war der Vertrag über eine typische stille Beteiligung einer KG an einer GmbH, wenn durch diese ein Kredit der Gesellschaft aufgenommen wird, um den Anteilserwerb zu finanzieren, so verstößt dies gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, was der Oberste Gerichtshof neuerlich betont. Auch die Zwischenschaltung künftiger Gesellschafter ändert daran nichts (OGH 15.12.2014, 6 Ob 14/14y).

Der VwGH beschäftigte sich in seinem Erkenntnis vom 24.9.2014 (2012/13/0021) mit der Anwendbarkeit der einkommensteuerrechtlichen Spekulationsfrist auf die Grundstücksveräußerung im Wege der Veräußerung eines Anteiles an der grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft. Der VwGH zweifelt nicht daran, dass Beteiligungen an Mitunternehmerschaften ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter sondern als (aliquote) Beteiligungen an dem jeweiligen Wirtschaftsgut des beteiligten Unternehmens anzusehen sind. Daher kommt die Spekulationsfrist von (10 bzw 15 Jahren) zur Anwendung. Lesen Sie selbst mehr in den von unserer Redaktion verfassten Leitsätzen.

Bis zum nächsten Newsletter verbleibt herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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