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Georg Streit | News | 22.02.2016

Editorial Februar 2016

Der Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Februar einen Gastbeitrag von Dr. Zwirchmayr über die gemeinnützige Stiftung nach dem neuen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015, BGBl I 2015/160) auch das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG 2015) geschaffen und damit das Stiftungsrecht „zeitgemäß“, wie die Regierungsvorlage ausführt, gestaltet. Ein gewisser Gleichklang mit dem Privatstiftungsrecht und dem Unternehmensrecht sollte hergestellt werden. Damit soll auch Gründern von Stiftungen und Fonds entsprechend dem BStFG 2015 die „entsprechende Gestaltungsmöglichkeit zu Zwecken der Gemeinnützigkeit“ gegeben werden (RV). Die Novelle ist, so das Ziel der Regierungsvorlage, davon geprägt, die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds soweit wie möglich zu erleichtern,nicht zuletzt um die Zuführung von Vermögenswerten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit zu fördern“. Zu diesem Zweck wurde der Gründungsvorgang vergleichbar der Entstehung eines Vereins gestaltet. Auch nach der Gründung ist die Stiftung weitgehend selbstkontrolliert.

Die Novelle ist geeignet, das Wesen einer Stiftung oder eines Fonds nach dem BStFG 2015 neu zu beleben. Der Autor des Gastbeitrags in diesem Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht, Dr. Michael Zwirchmayr, stellt die Details der neuen Regelung im Hinblick auf die gemeinnütze Stiftung nach dem BStFG 2015 vor.

Der Leitsatz aus der aktuellen Judikatur des OGH entstammt dem GmbH-Recht. Entschieden wurde dieser in einem Strafverfahren nach § 153 StGB (Untreue). Anlassfall war die Weisung des Vorstandes einer AG an den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft dieser AG. Grundsätzlich unterliegen Geschäftsführer einer GmbH den Weisungen der Gesellschafter. Dennoch ist für Geschäftsführer einer GmbH Vorsicht geboten, wenn sie gemäß den Weisungen eines vertretungsbefugten Organs der Muttergesellschaft agieren: Selbst das Agieren entsprechend dieser Weisung schließt nicht jedenfalls eine strafrechtlich relevante Handlung aus. Der OGH betont, dass gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßende Weisungen der Gesellschafter einer GmbH nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sind. Daher sind sie aber auch unbeachtlich für den Geschäftsführer und können nicht die strafrechtlich relevante Handlung des Geschäftsführers, der sich an diese Weisung hält, verhindern. Konkret ging es um die Auszahlung von Beträgen durch die GmbH, denen kein Anspruch der Zahlungsempfänger gegenüberstand. Der OGH relativiert aber, dass das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs (Untreue) im Sinne des § 153 StGB erfüllt sein kann, wenn der Geschäftsführer in den Tatplan eingeweiht ist. Darüber hinaus fehlte die notwendige Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d). Darin jedoch einen Freibrief für ungeprüftes Befolgen von Weisungen der Muttergesellschaft auch ohne jede Einbeziehung in den Plan einer rechtswidrigen Handlung zu erkennen, wäre wohl unvorsichtig.

Vorsicht ist auch für Rechtsanwälte geboten nach der für Sie von unserer Redaktion für den Februar-Newsletter des Online-Portals ausgewählten Entscheidung, konkret, wenn es um die Entgegennahme von Schriftstücken geht. Der VwGH hatte sich mit einer Frage der rechtmäßigen Zustellung nach dem Zustellgesetz zu beschäftigen. Klar und einleuchtend ist, dass Angestellte einer Rechtsanwalts-OG der Gesellschaft zuzurechnen sind, wenn es um die rechtswirksame Zustellung nach dem Zustellgesetz geht. Der VwGH hatte aber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Zustellung eines an einen Rechtsanwalt persönlich und nicht seine Kanzlei (= seine Gesellschaft) gerichtetes Schreiben ging. Der VwGH sieht dies sehr formalistisch, wenn auch praxisbezogen. Der Angestelltenbegriff des Zustellgesetzes deckt sich nicht mit jenem des Angestelltengesetzes, weshalb ein Mitarbeiter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auch rechtswirksam für einen Gesellschafter an diesen persönlich adressierte Schreiben entgegennehmen kann. „Im Zweifel“, so der VwGH, darf „jeder in der Kanzlei anwesende Angestellte für jeden in Betracht kommenden Rechtsanwalt Schriftstücke entgegennehmen“. In der Praxis wäre es wohl auch schwierig für den Zusteller zu erkennen, welche vertragliche Grundlage zwischen dem Adressaten des Poststücks und einem in der Kanzlei anwesenden Mitarbeiter der Rechtsanwalts-Gesellschaft besteht und danach zu beurteilen, wen er zustellen darf. Die Situation bei anderen Gesellschaften wird sich von jener einer Rechtsanwalts-OG nicht unterscheiden, weshalb es sich empfiehlt, in persönlichen Angelegenheiten – zumindest, wenn fristauslösende Zustellungen zu erwarten sind – nicht die Gesellschaftsadresse zu verwenden (VwGH 11.9.2015, Ro 2015/02/0015).

Viel Vergnügen mit den Beiträgen Ihres aktuellen Newsletters zu Gesellschaftsrecht online wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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