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Georg Streit | News | 25.02.2019

Editorial Februar 2019

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Februar einen Gastbeitrag zur Hinzurechnungsbesteuerung und zum Methodenwechsel neu aufgrund einer neuen Verordnung zu § 10a KStG sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

der erste Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht im Jahr 2019 steht ganz im Zeichen des Steuerrechts. Die Gastautoren Mag. Andreas Kampitsch und MMag. Michael Petritz greifen das bereits im Gastbeitrag vom September 2018 dargestellte Thema auf und widmen sich der neuen unlängst veröffentlichen Verordnung auf Basis von § 10a KStG, konkret der Verordnung zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften (VO – Passiveinkünfte niedrig besteuerter Körperschaften) des Bundesministers für Finanzen, wie die Verordnung, die im BGBl II Nr 2019/21 vom 25.01.2019 veröffentlicht wurde, im Volltext heißt. Der Gastbeitrag widmet sich eingehend dem Regelungsgegenstand und dem Anwendungsbereich der Verordnung und hält auch Empfehlungen über die Vorgangsweise nach Inkrafttreten dieser Verordnung bereit. Ein unverzichtbarer Ratgeber für alle die mit steuerlichen Themen in Konzernen zu tun haben!

Aus der Judikatur des OGH hat die Redaktion diesmal für Sie eine Entscheidung ausgewählt, die sich einer immer wieder auftretenden Situation bei gesellschaftsrechtlichen Konflikten widmet. Konkret ging es um die Frage, ob ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung bei einem ihn betreffenden Gegenstand stimmberechtigt oder vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. § 29 Abs 4 GmbHG enthält dazu eine explizite Regelung. Die Frage war nun, ob dieses ganz generell gilt, also ob die analoge Anwendung dieses Stimmrechtsverbots zulässig (oder geboten) ist. Lesen Sie mehr, wie der OGH dazu am 21.11.2018 entschieden hat (6 Ob 191/18h).

Einem weiteren steuerrechtlichen Thema widmete sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (Ra 2017/15/0102). Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde lag, reicht ein Jahrzehnt zurück. Konkret ging es um die Möglichkeit einer Steuernachsicht nach zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer durch die Steuerschuldnerin. Das Finanzamt gewährte keine Nachsicht, da dies aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation des betroffenen Unternehmens keinen Sanierungseffekt bewirken würde. Daher sei eine persönliche Unbilligkeit auch nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück und bestätige zunächst, dass bei Fehlen von Unbilligkeit eine Ermessensentscheidung gar nicht mehr möglich ist. In der Folge führt der VwGH aber auch inhaltlich zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs aus. Lesen Sie mehr in dem von Ihrer Redaktion gebildeten Leitsatz!

Mit diesem Editorial darf ich Sie herzlich im Jahr 2019 auch im Online-Portal Gesellschaftsrecht begrüßen. Wir versprechen Ihnen weiterhin, Sie mit Gastbeiträgen zu steuer- und gesellschaftsrechtlichen Themen sowie den Leitsätzen zu den wichtigsten Entscheidungen österreichischer und europäischer Höchstgerichte im Gesellschaftsrecht zu versorgen. Bleiben Sie uns treu!

Herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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