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Georg Streit | News | 20.02.2020

Editorial Februar 2020

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Februar einen Gastbeitrag zur Haftung von Stiftungsorganen sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH.

Stiftungen verlieren hierzulande nichts an Attraktivität, im Gegenteil. Daher werden auch Gerichtsentscheidungen zum Stiftungsrecht nicht weniger. Die Formulierung des Privatstiftungsgesetzes lässt offenbar immer wieder Fragen aufkommen, die einer gerichtlichen Klärung bedürfen.

In allen gesellschaftsrechtlichen Bereichen stellt die Frage der Haftung von Organen einen Dauerbrenner dar. Gerade bei der Stiftung fehlen aber gesetzliche Bestimmungen dazu oder lassen diese oft zumindest klare Aussagen vermissen. Im Gastbeitrag zum ersten Newsletter zum Gesellschaftsrecht in diesem Jahr setzen sich die Autoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg mit dem aktuellen Stand in der Rechtsprechung zur Haftung von Stiftungsorganen auseinander. Der Gastbeitrag beleuchtet den Sorgfaltsmaßstab sowie die Möglichkeiten der Haftung bis hin zu strafrechtlich relevanten Fragen und berücksichtigt dabei auch die Business Judgment Rule. Natürlich bezieht der Gastbeitrag nicht nur den Stiftungsvorstand, sondern auch den Aufsichtsrat mit ein. Lassen Sie sich diese prägnante und aufschlussreiche Darstellung nicht entgehen!

Nach dem GesAusG können Gesellschafter aus einer GmbH oder Aktionäre aus einer AG unter bestimmten Bestimmungen ausgeschlossen werden. Dafür gebührt ihnen eine angemessene Barabfindung. Natürlich muss eine solche auch gerichtlich überprüft werden können. Der Gesetzgeber regelt dies im GesAusG in nur einem Paragraphen mit zwei Absätzen. Die Voraussetzungen für ein solches Verfahren in der Rechtsprechung zu präzisieren oblag daher dem OGH. Die Quintessenz aus dieser Entscheidung hat die Redaktion für Sie zusammengefasst (OGH 24.10.2019, 6 Ob 128/19s).

Mit dem Ende einer Gesellschafterstellung hat auch die zweite von der Redaktion aufbereitete Entscheidung aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu tun, die vom selben Tag und selben Senat des OGH stammt (24.10.2019, 6 Ob 138/19s). Dabei ging es um die durchaus relevante Frage, ob auf die Liquidation einer GesbR, die vor der Reform der Rechtslage zu dieser Gesellschaftsform gegründet wurde, die bis zur Reform oder die ab dieser Reform (BGBl I 2014/83, in Kraft seit 1.1.2015) geltende Rechtslage anzuwenden ist oder dies gar von den Gesellschaftern bestimmt werden kann. In einem Fall wäre nämlich das außerstreitige Verfahren, im anderen (Rechtslage nach der GesbR-Reform) das streitige Verfahren durchzuführen. Und darüber hinaus gibt es diese Liquidationsbestimmungen erst seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage. Erstaunlich, dass seither schon einige Jahre ins Land gezogen sind, bevor diese Frage beim Obersten Gerichtshof landete. Wie dieser entschieden hat, lesen Sie in der Aufbereitung durch die Redaktion!

Eine angenehme Lektüre der Beiträge dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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