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Georg Streit | News | 27.02.2018

Editorial Feburar 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Februar einen Gastbeitrag zu den Verpflichtungen von Unternehmen im Hinblick auf das neue Datenschutzrecht sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Nun ist nicht mehr lange Zeit, bis das neue Datenschutzrecht in Kraft tritt. Mit 25.5.2018 endet die Frist für die Umsetzung des EU-Datenschutzrechts in Österreich. Das datenschutzrechtliche Regime wird damit völlig neu geordnet. Das umfasst nicht nur die Behördenorganisation, sondern auch die Verpflichtungen von Personen, die Daten speichern und verarbeiten. Um für den Tag X gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, die Vorbereitungen rechtzeitig zu beginnen. Es gilt zu erheben, welche Daten Sie speichern, wie Sie diese verarbeiten und sich auf die umfangreichen Dokumentationspflichten vorzubereiten. Dies ist umso wichtiger, als empfindliche Strafen bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen ab dem 25.5.2018 drohen.

Der aktuelle Gastbeitrag im Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht setzt sich daher mit den Verpflichtungen von Unternehmen im Hinblick auf das neue Datenschutzrecht auseinander. Rechtsanwalt Mag. Markus Dörfler LL.M., der sich seit Jahren schwerpunktmäßig mit dem Datenschutzrecht beschäftigt, zeigt gemeinsam mit Ihrem Herausgeber auf, welche Punkte besonders kritisch sind, worauf besonderes Augenmerk zu legen ist und auch was passieren kann, wenn etwas passiert.

Die gründungsprivilegierte GmbH gehört nun schon seit einiger Zeit dem Rechtsbestand an. Allzu oft hatte sich der Oberste Gerichtshof damit noch nicht zu beschäftigen. Zunächst ging es vor allem um die Verfassungsmäßigkeit dieser Variante der GmbH, die der Gesetzgeber in relativ kurzen Abständen in unterschiedlichen Versionen präsentierte (der VfGH entschied über Aufhebungsanträge mit Beschlüssen vom 19.6.2015 und 25.2.2016 und Erkenntnis vom 14.3.2017). Nun liegt auch eine inhaltliche Entscheidung des OGH zu § 10b GmbHG, dem Regelungssitz der gründungsprivilegierten GmbH vor.

Konkret ging es um die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen. Im Anlassfall waren diese gesellschaftsvertraglich geregelt, die Generalversammlung der Gesellschaft beschloss die Einforderung von Nachschüssen aller Gesellschafter. Diese wurden ungeachtet des Umstandes, dass die Stammeinlangen noch nicht zur Gänze bezahlt waren, eingefordert. Der OGH nahm die Entscheidung auch zum Anlass, die Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich geregelte Nachschüsse vor Volleinzahlung des Stammkapitals von den Gesellschaftern zu fordern, klarzustellen. Die Gründungsprivilegierung und somit die Möglichkeit, zunächst ein geringeres Stammkapital für die Dauer der Gründungsprivilegierung festzulegen, schlägt durch. Allerdings bezieht sich der Verweis auf die übernommene Stammeinlage hinsichtlich der Limitierung der Nachschusspflicht eben auf die gesamte Stammeinlage und nicht auf die in Folge Gründungsprivilegierung reduzierte. Lesen Sie mehr in der Aufbereitung dieser Entscheidung Ihre Redaktion (OGH 21.11.2017, 6 Ob 194/17y).

Der VwGH beschäftigte sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom Oktober des vergangenen Jahres mit den steuerlichen Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts zwischen einer GmbH und einer ihren Gesellschaftern nahestehenden Person. Konkret ging es um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Gebäudes auf einer Liegenschaft einer GmbH durch die Gesellschaft. Dieses Gebäude war dem Sohn des Geschäftsführers der Gesellschaft vermietet worden. Gleichzeitig zählte er zu den Begünstigten einer Stiftung, die Anteile an der GmbH hielt. Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht verweigerten die Berechtigung zum Abzug der bezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer, da die Miete als versteckte Ausschüttung zu werten sei. Der VwGH hingegen war anderer Ansicht. Bei marktüblicher Vermietung durch die GmbH auch an einem Gesellschafter oder ihm nahestehende Person ist die Vermietung des Gebäudes nicht als verdeckte Ausschüttung zu werten. Daher kommt der Vorsteuerausschluss (nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a VStG) nicht zur Anwendung (VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033).

An dieser Stelle sei wieder einmal darauf verwiesen, dass Ihre Redaktion und der Herausgeber auf Rückmeldung zum Newsletter und seinen Beiträgen neugierig sind. Lassen Sie uns wissen, was Ihnen gefällt, aber vor allem auch, was Ihnen nicht gefällt, damit wir den Newsletter (noch) besser für Sie machen können.

Bis zum nächsten Newsletter verbleibt herzlichst, Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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