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Georg Streit | News | 09.01.2012

Editorial Jänner 2012

Die Redaktion des Newsletters zum Ihrem Online-Portal Gesellschaftsrecht online und ich als Herausgeber wünschen Ihnen mit diesem ersten Editorial im Jahr 2012 einen angenehmen Start und ein erfolgreiches Jahr 2012!

Der Gastbeitrag dieses Newsletters könnte eine Anregung für einen ersten Neujahrsvorsatz sein: Seit gut einem halben Jahr besteht die Möglichkeit für im Firmenbuch eingetragene „Rechtsträger“, wie sich das Firmenbuchgesetz ausdrückt, auch die Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch eintragen zu lassen. Der Gastbeitrag setzt sich mit dieser Möglichkeit, den Voraussetzungen und Folgen näher auseinander. Vielleicht ist dies eine Anregung für Sie, im neuen Jahr rasch und erfolgreich erste Änderungen für Ihr Unternehmen umzusetzen. Der Nutzen darin könnte nicht nur in der Verbreitung Ihrer Internetadresse gegenüber der Nutzung des Firmenbuchs liegen, sondern auch in der Begründung einer gewissen Verkehrsbekanntheit, was bei Domain-Rechtsstreitigkeiten möglicherweise hilfreich sein kann. Börsennotierte Aktiengesellschaften sind zu dieser Eintragung im Übrigen verpflichtet.

Der von der Redaktion des Online-Portals Gesellschaftsrecht ausgewählte Leitsatz aus der VwGH-Judikatur beschäftigt sich wieder einmal mit einer Frage des Steuerrechts, konkret der Besteuerung der Dividende aus Portfoliobeteiligungen an Drittstaaten ansässigen Gesellschaften. Die Schutzwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, früher EG-Vertrag) erstreckt sich nach der Rechtsprechung des VwGH (25.10.2011, 2011/15/0070) auch auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten.

Die für Sie ausgewählte OGH-Leitentscheidung für diesen Newsletter wird vor allem Minderheitsgesellschafter von GmbHs erfreuen. Auch nach der Einführung des Gesellschafterausschlusses durch das Gesellschafter-AusschlussG ist eine Klage auf Ausschluss eines Gesellschafters (außer bei Vorliegen der im GesAusG genannten Voraussetzungen) unzulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Im konkreten Fall lag neben dem Gesellschaftsvertrag aber noch eine vertragliche Vereinbarung der Gesellschafter vor, die es auszulegen galt. Diesbezüglich trug der OGH den Vorinstanzen die Verfahrensergänzung auf (OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Ich freue mich auf ein gesellschaftsrechtlich interessantes Jahr 2012, dass uns wohl schon unter dem Aspekt des Sparens auch in steuerlicher Hinsicht viel Neues bescheren wird. In Ihrem Online-Portal zum Gesellschaftsrecht werden Sie darüber stets auf dem Laufenden gehalten. Schauen Sie doch immer wieder mal rein!

Herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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