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Georg Streit | News | 07.01.2013

Editorial Jänner 2013

Mit dem ersten Newsletter zu Gesellschaftsrecht online im Jahr 2013 laden wir Sie zu einer gesellschaftsrechtlichen Reise durch die Europäische Union ein.

Der aktuelle Gastbeitrag stellt die Entwicklung der letzten 25 Jahre im Recht der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union dar. Anlass ist die in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres ergangene Judikatur des EuGH, die Zuzugsbeschränkungen für ausländische Gesellschaften in bestimmten Fällen als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit befand. Auch Wegzugsbeschränkungen durch bestimmte Wegzugssteuern beeinträchtigen die Niederlassungsfreiheit, wenn sie nicht unterschiedslos auf grenzüberschreitende und reine inländische Sachverhalte angewendet werden. Auch wenn in manchen Staaten noch kaum nationale Regelungen für grenzüberschreitende Sitzverlegungen bestehen, ebnet der EuGH mit seiner Judikatur den Weg für die Reise der Gesellschaften innerhalb der EU. Im Gastbeitrag, den Ihr Herausgeber mit Mag. Sascha Jung verfasst hat, sind nochmals die ersten Stationen dieser Reise dargestellt.

Der aktuelle Fall aus der OGH-Judikatur, den unsere Redaktion für Sie ausgewählt hat, entstammt wieder einmal dem Stiftungsrecht. Der OGH stellte klar, dass ein in der Stiftungsurkunde verbrieftes, vorbehaltliches Widerrufs- und Änderungsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt und daher nicht übertragbar ist. Zu Lebzeiten kann sich der Stifter, der sich ein solches Recht vorbehalten hat, bei der Ausübung desselben zwar vertreten lassen, mit seinem Tod erlischt dieses aber (OGH 13.9.2012, 6 Ob 102/12m).

Die VwGH-Leitentscheidung des aktuellen Newsletters stammt aus dem immer aktuellen Bereich der Haftung von Geschäftsführern juristischer Personen – im konkreten Fall für Sozialversicherungsbeiträge. Zwar besteht bei mehreren Geschäftsführern keine Verpflichtung, initiativ zu werden, um allfällige Missstände im Zuständigkeitsbereich des anderen Geschäftsführers aufzudecken, erlangt ein Geschäftsführer aber schon Verdacht von rechtswidrigem Vorgehen im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers, muss er einschreiten, um nicht selbst für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge ersatzpflichtig zu werden (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0193). Interessant könnte es werden, die Grundzüge dieser Judikatur auch auf Fälle außerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrechts zu übertragen.

Sollte eine Gesellschaft einmal selbst Ansprüche geltend machen wollen und ihr Vermögen dafür nicht ausreichen, so steht ihr spätestens seit dem 1.1.2013 wieder die Möglichkeit offen, Verfahrenshilfe in Anspruch zu nehmen. Der österreichische Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 2009/52) ausgeschlossen, indem er die Verfahrenshilfe explizit auf natürliche Personen beschränkte. Diese Regelung hielt aber nicht lang, der Verfassungsgerichtshof hob sie schon im Herbst 2011 mit Wirkung ab 1.1.2013 auf. Dass dies so bleibt, garantiert in Hinkunft auch die Grundrechtecharta der EU, wie Sie im Sondergastbeitrag zu diesem Newsletter nachlesen können.

Einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2013 wünscht Ihnen

herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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