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Georg Streit | News | 14.01.2015

Editorial Jänner 2015

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Jänner einen Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch zur Neuregelung der Grunderwerbsteuer sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Zu Beginn des Jahres 2015 präsentieren wir eine neue Regelung im Steuerbereich. Das ist nichts Außergewöhnliches, der Jahresanfang ist traditionell ein Stichtag für das In-Kraft-Treten steuerlicher Neuerungen.

In diesem speziellen Fall reichen die Wurzeln mehr als zwei Jahre zurück. Am 18.12.2012 hatte der Verfassungsgerichtshof eine Pressemitteilung herausgegeben, in der das Erkenntnis vom 27.11.2012, G 77/12-6 näher dargestellt wurde. Das zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte Erkenntnis griff entscheidend in die Besteuerung des Erwerbs von Grundstücken in Österreich ein. Der Verfassungsgerichtshof erachtete es als nicht gerechtfertigt, der Bemessung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstückserwerben den Einheitswert zugrunde zu legen, die Grunderwerbsteuer bei entgeltlichem Erwerb von Grundstücken hingegen vom Kaufpreis oder der sonstigen Gegenleistung zu bemessen. Hintergrund war die bereits lange zurückliegende letzte Feststellung der Einheitswerte. Das VfGH-Erkenntnis zur Grunderwerbsteuer folgte der Vorentscheidung betreffend die Heranziehung der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11-10).

Auswirkungen zeigte das VfGH-Erkenntnis zur Grunderwerbsteuer zunächst kaum, da der Verfassungsgerichtshof eine Frist zur „Reparatur“ des Gesetzes bis zum 21.4.2015 gesetzt hatte. Die „Reparatur“ durch den Gesetzgeber erfolgte mit BGBl I. 2014/36 bereits im vergangenen Mai. Ein Teil der Änderungen trat bereits mit 1.6.2014 in Kraft, die Regelung zur Selbstberechnung hingegen erlangte erst mit dem vergangenen Jahreswechsel Rechtswirksamkeit.

Die Finanzverwaltung veröffentlichte nun auch präzisierende Informationen für die Praxis. Die Autoren des Gastbeitrages zum aktuellen Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht, MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch, stellen die Neuregelung der Bemessung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichem Grundstückserwerb nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung ausführlich dar. Behandelt werden Themen wie der Nachweis des gemeinen Werts, mehrstufige Übertragungen oder auch Erwerbe durch Stiftungen oder Gesellschaften.

Die von unserer Redaktion für Sie ausgewählte Leitentscheidung des OGH entstammt wieder einmal dem Stiftungsrecht. Und wieder einmal zeigt sich, dass das Gesellschaftsrecht und das Stiftungsrecht zwar verwandt sein mögen, die Übertragung gesellschaftsrechtlicher Regelungen aus dem Aktien- oder GmbH-Recht auf das Privatstiftungsrecht jedoch nicht immer möglich ist. Nach den expliziten Regelungen in § 16 Abs 3 GmbHG und 75 Abs 4 AktG beendet die Abberufung eines Geschäftsführers bzw Vorstandes dessen Tätigkeit – solange nicht die Unwirksamkeit der Abberufung rechtskräftig festgestellt wurde. Im PSG fehlt eine solche Regelung, woraus der OGH folgerte, dass die rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern unwirksam ist. Lesen Sie selbst mehr in der Zusammenfassung der Entscheidung durch unsere Redaktion (OGH 28.08.2014, 6 Ob 41/14v).

Mit den einkommensteuerrechtlichen Folgen der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH beschäftigte sich das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2014 (2012/15/083-5). Und wieder schlägt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu: Ein GmbH-Anteil ist als Einheit zu betrachten, weshalb der Wiederverkauf von binnen Jahresfrist erworbenen Geschäftsanteilen als „anteiliges Spekulationsgeschäft“ anzusehen ist und in den Anwendungsbereich von § 30 EStG fällt. Details dazu finden Sie in der Zusammenfassung unserer Redaktion.

Ich wünsche Ihnen mit den Beiträgen des aktuellen Newsletters einen angenehmen Start in das Jahr 2015 und viel Erfolg mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Transaktionen!

Herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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