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Georg Streit | News | 21.01.2016

Editorial Jänner 2016

Der Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Jänner einen Gastbeitrag von Mag. Kampitsch und MMag. Petritz über die Änderungen bei der „Wegzugsbesteuerung“ durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Bei der Erschließung neuer Einnahmequellen ist der Bundesgesetzgeber, wie wohl jeder aus eigener Erfahrung weiß, recht kreativ. Nahezu jede denkbare Handlung eines Unternehmers wird besteuert oder Abgaben unterworfen. Die Reaktion von Unternehmen (und Privaten) darauf ist meist ebenfalls recht kreativ. Doch lassen Gegenreaktionen des Gesetzgebers auf „Ausweichschritte“ vor allzu großer steuerlicher Belastung oder als unangemessen empfundener Besteuerung im Regelfall dann auch wiederum nicht lange auf sich warten.

Da die hohe Steuerlast und die hohe Belastung mit Lohnnebenkosten Unternehmer dazu verleitet hatte, ihre Betriebsstätte (aus ihrer Sicht) in das steuerlich attraktivere Ausland zu verlegen, schuf der österreichische Gesetzgeber schon vor einiger Zeit eine Wegzugsbesteuerung. Aber offenbar reicht das dem gierigen Fiskus nicht. Mit den Abgabenänderungen 2015 wurde die Wegzugsbesteuerung noch etwas verschärft. Die besondere Spezialität dabei ist der de facto-Wegfall von Verjährungsbestimmungen. Mag. Andreas Kampitsch und MMag. Michael Petritz setzen sich im Gastbeitrag des ersten Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht im Jahr 2016 ausführlich mit der neuen Rechtslage für auswanderungswillige Unternehmer auseinander.

Die von unserer Redaktion für Sie ausgesuchte aktuelle Leitentscheidung aus der Judikatur des OGH beschäftigt sich mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers gemäß § 274 UGB. Was dieser Vermerk zu umfassen hat, findet sich in dieser Norm. Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben. Nach der Judikatur des OGH bestätigt dieser Vermerk die Zuverlässigkeit der geprüften Daten und gibt dem anlageinteressierten Adressatenkreis zu verstehen, dass bei geprüften Gesellschaften die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung eingehalten wurden. In der Entscheidung vom 29.09.2015 (8 Ob 93/14f) setzte sich der OGH mit den Konsequenzen mangelhafter Abschlussprüfungen auseinander. Haftet der Abschlussprüfer, der einen unrichtigen Bestätigungsvermerk abgibt, für Anlegern, die auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks vertrauten, entstandene Schäden? Was der OGH darauf antwortet können Sie in der Zusammenfassung der Entscheidung im aktuellen Newsletter nachlesen.

Der Verwaltungsgerichtshof setzt sich in gewohnt trockener Manier mit der spannenden Frage, ob die Löschung im Firmenbuch dazu führt, dass eine Gesellschaft erloschen ist, auseinander. Ausgangspunkt für die Frage ist die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung (§ 71b IO). Für den Schuldner einer solchen Gesellschaft, die der VwGH explizit nicht als „Nullum“ bezeichnet, kann dies wesentlich sein. In der Zusammenfassung dieser Entscheidung des VwGH vom 28.05.2015 (2012/15/0106) findet sich der genaue Hintergrund samt Auflösung auch dieser Frage.

Ich danke Ihnen für Ihr Interesse am Newsletter des Online-Portals zum Gesellschaftsrecht des WEKA-Verlages und kann Ihnen schon jetzt ein spannendes gesellschaftsrechtliches Jahr 2016 mit vielen Highlights aus Judikatur und Gesetzgebung versprechen!

Bis zum Februar-Newsletter verbleibt herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at