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Georg Streit | News | 09.07.2012

Editorial Juli 2012

Mag. Streit geht im Juli näher auf den Gastbeitrag von Dr. Florian Linder und Dr. Lukas Schenk zur Bilanzierungspflicht für eine GmbH & Co KG nach dem UGB ein und kommentiert die von der WEKA Redaktion ausgewählten Entscheidungen des OGH und VwGH.

Im Gastbeitrag des ersten Newsletters im Sommer zum Portal Gesellschaftsrecht online greifen Dr. Florian Linder und Dr. Lukas Schenk eine im letzten Newsletter vorgestellte Entscheidung des OGH auf, stellen diese Entscheidung in einer weiteren Facette dar und beleuchteten daraus folgende Auswirkungen auf die Praxis. Ausgehend von der Rechtsprechung des OGH, dass bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach dem UGB auch auf die Rechtsprechung zum KSchG zurückgegriffen werden kann, untersucht der Gastbeitrag die Verpflichtung zur Rechnungslegung einer unternehmerisch tätigen GmbH & Co KG nach den Vorschriften des UGB (also die Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach dem dritten Buch des UGB/§§ 189 ff).

Die Autoren des Gastbeitrages sprechen sich für eine kritische Betrachtung der Entscheidung des OGH aus, weil die Bilanzierungspflicht für eine GmbH & Co KG nach dem UGB wie für Kapitalgesellschaften auch dann eingreifen könnte, wenn sich die Tätigkeit der GmbH & Co KG auch auf die reine Vermögensverwaltung erschöpft. Sie weisen auch auf die von der Meinung des OGH abweichende Rechtsprechungspraxis des VwGH zur Frage des Vorliegens eines Gewerbebetriebs bei solchen reinen „Besitzgesellschaften“ hin. Es ist also zu erwarten, dass diese Rechtsprechung jedenfalls im Hinblick auf die Rechnungslegungspflichten noch nicht das Ende der Diskussion darstellt, wenngleich der Leitsatz so einfach und klar formuliert war.

Mit der verschärften Regelung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen nach den §§ 277 ff UGB beschäftigte sich bereits der Newsletter vom August 2011. Dass für die verspätete oder nicht erfolgte Einreichung von Jahresabschlüssen auch Zwangsstrafen verhängt werden können, ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Eine weitere Verschärfung dieser Rechtslage erfolgte unlängst durch die Rechtsprechung des OGH. Demnach kann eine verhängte Zwangsstrafe auch noch im Rechtsmittelverfahren erhöht werden. Es besteht also kein Verschlechterungsverbot, wie der OGH ausdrücklich betonte, weil das Verfahren ja von Amts wegen eingeleitet wird. Erscheint dem Rekursgericht die Strafe also zu gering, könnte es diese auch nachträglich erhöhen. Auch dies wird also bei der Einbringung eines Rekurses gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen eines verspätet eingereichten Jahresabschlusses zu berücksichtigen sein, wie aus dem von unserer Redaktion diesmal für Sie ausgewählten OGH-Leitsatz hervorgeht (OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m).

Aus der VwGH-Judikatur präsentiert unsere Redaktion die Entscheidung vom 25.01.2012 (2008/13/0135) zum Steuerrecht. Anlassfall war die Einbeziehung der Sachbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers und zweier Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Der VwGH bestätigt seine bisherige strenge Rechtsprechung und betont dabei auch die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, um den Nachweis der (nicht gegebenen) dienstlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz zu belegen.

Einen schönen Sommer und gute Fahrt (in den Urlaub!) wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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