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Georg Streit | News | 17.07.2013

Editorial Juli 2013

Die Autoren des Gastbeitrages, Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder setzen sich mit der Frage auseinander, inwieweit ein Gesellschafter einer österreichischen Gesellschaft Verbraucher sein kann.

der erste Newsletter im heurigen Sommer zum Online-Portal Gesellschaftsrecht online bietet einige interessante Inhalte für die abwechslungsreiche Lektüre im Schatten eines Gastgartens oder am Ufer eines Sees. Die Autoren des Gastbeitrages, Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder setzen sich mit der Frage auseinander, inwieweit ein Gesellschafter einer österreichischen Gesellschaft Verbraucher sein kann. Die Folgen sind weitreichend, finden doch auf Rechtsgeschäfte von Verbrauchern die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) Anwendung. Diese bieten Verbrauchern gegenüber Unternehmern einen weitreichenden Schutz im geschäftlichen Verkehr, etwa vor unfairen Klauseln und Übervorteilungen durch Geschäftspartner. Nicht nur Bestimmungen des KSchG, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen anderer Gesetze, etwa des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes oder des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (AGBG) schützen die Verbraucher im geschäftlichen Verkehr. Welcher Gesellschafter sich nun auf diese Bestimmungen zum Schutz von Konsumenten berufen darf, stellte der OGH jüngst in einer übersichtlichen und zusammenfassenden Entscheidung vom März 2013 klar. Die Autoren des Gastbeitrages beschäftigen sich mit dieser Entscheidung und deren Folgen und stellen die bisherige Judikatur und damit der aktuellen Rechtslage zur eingangs aufgeworfenen Frage dar.

Die aktuelle Leitentscheidung des OGH des Juli-Newsletters behandelt die Frage, inwieweit die Geschäftsführer einer GmbH die Auszahlung von Bilanzgewinn an die Gesellschafter verweigern können, obwohl die Gesellschafter die Ausschüttung des Gewinns beschlossen haben. Geschäftsführer haben dann für die Umsetzung der Gläubigerschutzvorschriften betreffend die Gewinnausschüttung zu sorgen und diese Ausschüttung gegebenenfalls zu verweigern (OGH 27.2.2012, 6 Ob 102/12t).

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mit einer anderen Form der unzulässigen Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter auseinander, indem er die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an Gesellschafter anhand eines Grundstücksverkaufes prüfte (OGH 26.2.2013, 2010/15/0027).

Es ist also auch im heißen Sommer darauf zu achten, dass die Gesellschafter und die Geschäftsführer mit ihren Aktionen nicht Schiffbruch erleiden. Die Geschäftsführer haben dafür einzustehen, den Gläubigerschutz sicherzustellen und notfalls auch gegen die Interessen der Gesellschafter zu handeln. Dies gilt sowohl bei der Verweigerung von Gewinnausschüttungen als auch bei erhöhten Ausschüttungen an die Gesellschafter.

Einen schönen und heißen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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