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Georg Streit | News | 23.07.2014

Editorial Juli 2014

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Juli den Gastbeitrag von Dr. Schenk und Dr. Linder zur Offenlegungspflicht nach den Bestimmungen des UGB bei einer GmbH & Co. KG sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der mittsommerliche Newsletter Ihres Portals Gesellschaftsrecht online präsentiert einen Gastbeitrag von Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder zum Thema der Offenlegungspflicht nach den Bestimmungen des UGB bei einer GmbH & Co. KG. Der Gastbeitrag greift die Judikatur des OGH vom vergangenen Sommer auf, die eine Wende der Rechtsprechung (oder besser: eine Klarstellung) der Frage, welche Offenlegungspflichten eine GmbH & Co. KG nach dem UGB trifft, eingeleitet hatte (OGH 28.08.2013, 6 Ob 112/13h). Im Anlassfall, der jener Entscheidung zugrunde lag, hatte das OLG Wien aus der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person als Komplementärin fungierte, die Unternehmereigenschaft abgeleitet. Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und legte klar, dass die bloße Verwendung der Rechtsform einer Personengesellschaft auch im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit allein noch keine Rechnungslegungspflicht nach dem UGB begründen kann. Anders als das OLG Wien erachtete der OGH die Grundsätze der Entscheidung vom 16.2.2012, 6 Ob 2003/11b auf diesen Fall nicht übertragbar.

Mit einer Folgeentscheidung vom 24.10.2013 (6 Ob 110/13i) bekräftigte der OGH die Entscheidung vom 28.8.2013. Der Gastbeitrag dieses Newsletters analysiert die Judikatur des OGH ausführlich und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis. Der Gastbeitrag ist zweifellos nicht nur für Unternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert sind, interessant!

Die aktuelle Leitentscheidung des VwGH, die die Redaktion ausgewählt hat, entstammt dem Stiftungsrecht. Jedem Stiftungsvorstand sei angeraten, sich auch, wenn er sich einer Steuerberatungskanzlei bedient, näher mit dieser Entscheidung zu befassen. So viel sei hier schon verraten: Die bloße Weiterleitung von Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei allein reicht noch nicht aus, um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen (eines Stiftungsvorstandes) zu erfüllen (VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168).

Der OGH hatte sich im April dieses Jahres mit der Sitzverlegung einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des EWR nach Österreich zu beschäftigen. Der OGH bestätigte die Möglichkeit einer identitätswahrenden Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft in eine österreichische Gesellschaft. Ausführlich setzte sich der OGH mit der Rechtsprechung des EuGH und der in der Lehre vertretenen Meinung sowie mit der Voraussetzung für die identitätswahrende Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft in eine österreichische auseinander (OGH 10.04.2014, 6 Ob 224/13d). Die Grundlage für ein engeres Zusammenrücken und Mobilität europäischer Unternehmer im EWR ist damit (in Österreich) bereitet.

Mit den besten Wünschen für einen schönen Sommer verbleibt bis zum nächsten Newsletter herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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