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Georg Streit | News | 21.07.2015

Editorial Juli 2015

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Juli einen Gastbeitrag zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der vorzeitigen Bestellung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Periode sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Mit der siebenten Ausgabe des Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht in diesem Jahr wünschen wir Ihnen einen schönen langen Sommer. Falls Sie nach der passenden Urlaubslektüre suchen, finden Sie vielleicht in unserem Newsletter ein paar Anregungen.

Weil es vielleicht ganz sinnvoll ist, vor einem (längeren) Urlaub noch geschäftliche Dinge zu regeln, kann sich natürlich auch die Frage stellen, ob ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht schon vor Ablauf seiner (gesetzlich festgelegten) fünfjährigen Funktionsperiode neu bestellt werden kann. Der Gastbeitrag des aktuellen Newsletters von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer befasst sich mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der vorzeitigen Bestellung von Vorstandsmitgliedern (nämlich vor Ablauf der aktuellen Funktionsperiode).

Dass die neuerliche Bestellung eines Vorstandsmitgliedes einer AG nach Ablauf seiner Funktionsperiode zulässig ist, steht außer Frage. Aber wie lange vor Ablauf der Funktionsperiode kann diese „verlängert“ werden? Im deutschen Aktienrecht gibt es eine detaillierte gesetzliche Regelung. Diese fehlt in Österreich. Aus dem Telos der Norm über die Dauer der Funktionsperiode hat die österreichische Lehre verschiedene Meinungen abgeleitet. Der Gastbeitrag stellt die österreichische und deutsche Rechtslage sowie die herrschende Ansicht in Österreich ausführlich dar. Vielleicht lohnt sich noch ein Blick in den Newsletter bevor Sie in den Urlaub aufbrechen (va wenn Sie bei Aktiengesellschaften in der Funktion eines Vorstandes oder Aufsichtsratsmitglieds tätig sind).

Die von der Redaktion ausgewählte Leitentscheidung aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beschäftigt sich (wieder einmal) mit Rechtsfragen der Verschmelzung. In der Entscheidung vom 16.12.2014 (2013/16/0188) stellte der VwGH klar, dass die Verschmelzung einer GmbH mit einer AG nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes Gesamtrechtsnachfolge begründet und das Vermögen der übertragenden Gesellschaft als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Das mag nun keine große Überraschung sein. Für den Anlassfall war dies aber durchwegs von Bedeutung. Konkret ging es um ein Superädifikat der übertragenden GmbH und die Frage der dafür anfallenden Grunderwerbsteuer. Lesen Sie selbst mehr in der von der von der Redaktion aufbereiteten Entscheidung.

Passend zum Urlaubsbeginn beschäftigt sich die von der Redaktion ausgewählte Leitentscheidung des OGH mit einem Thema mit Auslandsbezug (OGH 24.03.2015, 8 Ob S 8/14f): Über eine Anstellung bei einer im Vereinigten Königreich registrierten „Limited“ hatte der OGH in Arbeits- und Sozialrechtssachen über Fragen der Insolvenz britischer Gesellschaften zu entscheiden. Konkret ging es um die Ansprüche der Arbeitnehmerin nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) nach der Löschung der Limited durch den Beschluss der zuständigen britischen Behörden.

Der OGH stellte klar, dass für Ansprüche nach dem IESG die Insolvenz oder Vermögenslosigkeit der Arbeitgeberin Voraussetzung ist. Erfolgt die Löschung einer britischen Limited nach britischem Recht ohne Vorliegen dieser Gründe, ergibt sich aus der Löschung der Gesellschaft kein Anspruch nach dem IESG. Das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden Lücke verneinte der OGH.

Darum sei jedenfalls Arbeitnehmern bei der Begründung von arbeitsrechtlichen Verhältnissen zu ausländischen Gesellschaften angeraten, die Besonderheit des ausländischen Rechts zu beachten, selbst wenn das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach österreichischem Recht geregelt wird. Zumindest im Insolvenzfall kann es sonst nämlich zu bösen Überraschungen kommen.

Einen schönen und erholsamen Sommer wünscht Ihnen Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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