© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 845828

Georg Streit | News | 13.07.2016

Editorial Juli 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Juli einen Beitrag von Dr. Schermaier und Mag. Demmer zur Anwendbarkeit des Formgebots gemäß § 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der aktuelle Gastbeitrag Ihres Newsletters zum Gesellschaftsrecht widmet sich einem scheinbar banalen Thema. Es geht um die Übertragung von Geschäftsanteilen im Wege der Ausübung eines Aufgriffsrechts. Das GmbH-Recht ist von strengen Formvorschriften gekennzeichnet, die Judikatur ist auch bei der Einhaltung dieser Formvorschriften zumeist sehr penibel. Aber was für Auswirkungen hat das für die Praxis? Sind möglicherweise lang gelebte Praktiken unwirksam? Oder sind Gesellschaftsverträge oder zumindest die Erklärung von Aufgriffsrechten bei richtiger rechtlicher Würdigung anders als im Großteil der Fälle praktiziert vorzunehmen? Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer beleuchtet das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bei der Übertragung von Geschäftsanteilen aus verschiedenen Blickwinkeln.

Die von unserer Redaktion für Sie ausgewählte Leitentscheidung aus der OGH-Judikatur passt zu diesem Thema. In seiner Entscheidung vom 30.03.2016 (6 Ob 35/16i) spricht der OGH explizit darüber ab, eine im Gesellschaftsvertrag nicht selten anzutreffende Klausel, wonach im Fall einer Insolvenz eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht haben, das die Gläubiger benachteiligt, gesetzeskonform ist. Die wenig überraschende Rechtsansicht des OGH wird in den Leitsätzen unserer Redaktion herausgearbeitet. Für die gesellschaftsrechtliche Beratungspraxis wird diese Judikatur zu beachten sein.

Die Leitentscheidung aus der VwGH-Rechtsprechung entstammt dem Abgabenrecht. Im Erkenntnis vom 10.03.2016 (2013/15/0206) setzt sich der VwGH ausführlich mit dem „gemeinnützigen Zweck“ einer Körperschaft auseinander. Auch diese Judikatur kann durchaus eine Leitlinie für die künftige Formulierung von Statuten oder Gesellschaftsverträgen werden.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge Ihres aktuellen Newsletters und einen schönen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at