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Georg Streit | News | 25.07.2017

Editorial Juli 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Juli einen Gastbeitrag zu den gesellschaftsrechtlich relevanten Änderungen, die sich durch das IRÄG 2017 ergeben, sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Viel war in den Medien zuletzt über die Änderung des österreichischen Konkursrechts, insbesondere im Hinblick auf die leichtere Entschuldung von Personen in Privatkonkurs zu lesen. Befürworter und Gegner brachten ihre Argumente vor, die sich zumindest quantitativ einigermaßen die Waage hielten. Nun hat das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) nicht nur den Nationalrat, sondern auch den Bundesrat passiert und wird in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Aus der breiten Erörterung der Zielsetzungen dieses Gesetzes und der diesbezüglichen detaillierten Regelungen sticht vor allem die Erleichterung der Restschuldbefreiung für Personen im Privatkonkurs heraus, nämlich konkret in Form der Verkürzung der Dauer des Abschöpfungsverfahrens von sieben Jahren auf drei Jahre und des Entfalls der Leistung der Mindestquote von 10 % der Verbindlichkeiten. Das IRÄG 2017 hält aber auch Regelungen für juristische Personen und Gesellschaften bereit. Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg stellt die wichtigsten Änderungen im IRÄG 2017, die für Gesellschaften relevant sein könnten, im Gastbeitrag des aktuellen Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht dar. Und diese sind durchaus von erheblicher praktischer Bedeutung. So finden sich im IRÄG 2017 Regelungen über die Zustellung an unvertretene Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall oder die Insolvenz im Konzern. Der Gastbeitrag analysiert die neuen Regelungen und stellt ihre Auswirkungen in der Praxis dar.

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch Regelungen betreffend die Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Einbringung einer Anfechtungsklage oder Zuständigkeitsregelungen neu gefasst wurden. Ganz allgemein wurde das Insolvenzrecht an die EU-Verordnung über Insolvenzverfahren angepasst. Im Zuge dessen wurde übrigens auch die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters erhöht und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger geregelt.

Die Rechtsprechung des OGH zum Gesellschaftsrecht war in letzter Zeit so reichhaltig, dass die Redaktion diesmal zwei Leitentscheidungen zur Präsentation in diesem Newsletter ausgewählt hat: wie schon oft bot wieder einmal das Stiftungsrecht Anlass für eine höchstgerichtliche Klarstellung. Diesmal ging es um die Akteneinsicht in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung von Eheleuten. Der OGH führte aus, dass die Akteneinsicht für Dritte nur dann möglich ist, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, das über rein wirtschaftliche Faktoren oder ein Informationsbedürfnis hinausgeht. Darüber hinaus muss es das Interesse der Parteien auf Datenschutz überwiegen. Um Informationen für ein Aufteilungsverfahren nach dem Ehegesetz zu sammeln, steht Akteneinsicht daher jedenfalls nicht zu (OGH 29.03.2017, 6 Ob 243/16b).

Rund drei Wochen später entschied der OGH über die Zulässigkeit der Bindung bestimmter Rechtshandlungen des Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung an die Anhörung des Familienbeirats. Das Erstgericht und das Rekursgericht wiesen den Antrag auf Eintragung dieser Änderungen ab, weil sie dem Vorstand nicht mehr jene Mindestkompetenzen beließen, die notwendig sind, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der Vorstand würde „zu einem bloßen Vollzugsorgan“ degradiert. Der OGH sah dies anders. Denn durch ein bloßes Anhörungsrecht, so das Höchstgericht, wird die Unabhängigkeit des Vorstandes nicht beeinträchtigt und „hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zu Folge“. Lesen Sie mehr in der von der Redaktion für Sie aufbereiteten Entscheidung des OGH vom 19.4.2017, 6 Ob 37/17k.

Die Leitentscheidung aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die wir Ihnen mit diesem Newsletter präsentieren, ist von praktischer Bedeutung in pekuniärer Hinsicht. Es ging darum, ob Beratungskosten, die im Rahmen des Beteiligungserwerbs anfallen, Anschaffungskosten oder Betriebsausgaben sind. Der VwGH entschied sich für ersteres. Die Begründung lieferte er auch mit: planerische Aktivitäten zur Förderung der Entscheidungsfindung sind noch nicht dem Erwerb zuzuordnen. Gutachten zur Bestimmung der Beschaffenheit und des Werts des bereits ausgewählten Vermögensgegenstandes hingegen schon. Daher waren im konkreten Fall auch die für die due diligence angefallenen Kosten als Anschaffungskosten zu werten. Details finden Sie in der Aufbereitung der Entscheidung des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/15/0006 durch die Redaktion.

Eine vergnügliche Lektüre der Beiträge dieses Newsletters und einen schönen warmen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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