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Georg Streit | News | 06.06.2012

Editorial Juni

Herausgeber Mag. Streit geht im Juni-Editorial näher auf den Gastbeitrag von Dr. Schermaier und Mag. Schmelz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung ein und kommentiert die von der WEKA Redaktion ausgewählten Entscheidungen des OGH und VwGH.

der letzte Newsletter zum Portal Gesellschaftsrecht online vor dem Sommer bringt schon einmal einen ersten Vorgeschmack auf einen hoffentlich heißen und langen Sommer, zumindest dem Titel nach: Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz beschäftigt sich mit dem immer bedeutender werdenden Thema der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgangspunkt ist das in Umsetzung einer EG-Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber geschaffene Gesetz dazu mit der recht lustigen Abkürzung „EU-VerschG“. Der Gastbeitrag beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Verschmelzungsvertrag für eine solche Verschmelzung und der dazu ergangenen Literatur und gibt praktische Tipps zur Gestaltung des Verschmelzungsplans.

Der diesmal von der Redaktion ausgewählte VwGH-Leitsatz beschäftigt sich mit dem ewig jungen Thema der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Geschäftsführers in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der VwGH unterscheidet streng zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag, also zwischen dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen Gesellschaft und dem Geschäftsführer einerseits und dem Organverhältnis andererseits. Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung knüpfen daher nicht notwendigerweise an die Beendigung des Anstellungsverhältnisses an. Dies kann insbesondere in Insolvenzverfahren und in der Liquidationsphase von Bedeutung sein (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0199).

Um die sommerlichen Themen breit zu streuen beschäftigt sich der von unserer Redaktion ausgewählte OGH-Leitsatz noch einmal mit einem anderen Thema. Weder Verschmelzung, noch Sozialversicherungs- oder Arbeitsrecht, sondern Unternehmereigenschaft nach UGB und Konsumentenschutzrecht sind dessen Gegenstand. Der OGH stellte dar, dass bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach dem UGB auf die einschlägige Rechtsprechung zum KSchG zurückgegriffen werden kann. Der OGH definiert in seiner Entscheidung nochmals die Kriterien für das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft. Im Anlassfall ging es um eine GmbH & Co KG als Vermieterin (OGH 16.2.2012, 6 Ob 203/11p).

Damit spannt dieser sommerliche Newsletter einen sehr weiten Bogen über viele Aspekte des Gesellschaftsrechts. Die Redaktion und Ihr Herausgeber hoffen, dass auch diesmal etwas für Sie dabei ist.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre dieses Newsletters und seiner Beiträge (oder auch bei der Nachlese älterer Beiträge in Ihrem Portal) und einen schönen Sommerbeginn. Herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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