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Georg Streit | News | 12.06.2013

Editorial Juni 2013

Der Gastbeitrag im Juni von Dr. Schermaier und Mag. Schmelz widmet sich einem stiftungsrechtlichen Thema. Die Autoren gehen der Frage nach, wie die Stiftungserklärung im Hinblick auf den Schutz vor dem Zugriff Dritter gestaltet werden kann

Der letzte Newsletter zum Online-Portal Gesellschaftsrecht online im heurigen Frühling (zumindest nach dem Kalender) enthält einige interessante Beiträge, die das Studium gesellschaftsrechtlicher Judikatur und Literatur zum Ausgleich für ausfallende frühsommerliche Freizeitaktivitäten attraktiv machen. Der Gastbeitrag des aktuellen Newsletters von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz widmet sich einem stiftungsrechtlichen Thema. Die Autoren gehen der Frage nach, wie die Stiftungserklärung im Hinblick auf den Schutz vor dem Zugriff Dritter gestaltet werden kann. Ausgangspunkt ist die jüngere Judikatur (siehe dazu die Gastbeiträge zum Stiftungsrecht in den vorangegangenen Newslettern) zum Zugriff auf Stiftungsvermögen durch Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Stifter vorbehaltene Rechte (etwa das Recht auf Widerruf der Stiftung). Die Autoren des Gastbeitrages beleuchten insbesondere die Fälle der Insolvenz des Stifters und Rechtsfragen rund um die Ehescheidung von Stiftern sowie zum Erbrecht.

Der aktuelle Leitsatz aus der OGH-Judikatur knüpft an die Rechtsprechung des OGH zur Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung von zu Unrecht zurückgezahlten Stammeinlagen an. Die Haftung des Abschlussprüfers beträgt fünf Jahre, die Sonderbestimmung im UGB stellt eine den allgemeinen Verjährungsregeln vorgehende Norm dar. Sehr ausführlich setzt sich der OGH mit der Haftung des Abschlussprüfers und Verjährungsfragen auseinander (OGH 21.2.2013, 2 Ob 241/12y).

Der aktuelle Leitsatz aus der VwGH-Judikatur entstammt wieder dem Steuerrecht. Konkret geht es um die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Aufsichtsratsmitglieds, das die Einkünfte für diese Tätigkeit an seine Dienstgeberin abgeführt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass Mitglied im Aufsichtsrat oder Stiftungsvorstand nur eine natürliche Person sein kann und daher alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit der Einkommensteuer zu unterwerfen sind (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Vorsicht ist daher beim Abschluss von Dienstverträgen geboten, die auch eine Verpflichtung zur Übernahme von Organfunktionen vorsehen, aus denen keine gesonderte Abgeltung entsteht, für die allerdings die Dienstgeberin von der betreffenden Gesellschaft Zahlungen erhält.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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