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Georg Streit | News | 16.06.2015

Editorial Juni 2015

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Juni einen Gastbeitrag zu Crowdfunding als alternatives Finanzierungsinstrument und der Regierungsvorlage zum Alternativfinanzierunsgesetz sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Nicht alles aber manchmal doch etwas macht der Mai. Am 19.5.2015 wurde eine Regierungsvorlage für das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung eines klaren rechtlichen Rahmens für „Schwarmfinanzierung für verstärktes Nutzen dieser Finanzierungsform“ in Verbindung mit der Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzniveaus, der Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung und der Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen. Besser bekannt ist diese Art der Finanzierung wohl unter „Crowdfunding“. Das parlamentarische Verfahren ist noch längst nicht abgeschlossen, immerhin passierte das Gesetz bereits den Wirtschaftsausschuss im Parlament, der Anfang Juni grünes Licht gab.

Der Gastbeitrag dieses Newsletters von Mag. Sophie Gruber, MBL und Ihrem Herausgeber beschäftigt sich mit diesem ambitionierten Vorhaben der Regierung sowie den bisherigen Stand des Crowdfundings als Form der Finanzierung der Unternehmensgründung.

Im Jänner 2015 entschied der OGH über eine knifflige Frage: Ein Gesellschafter eines Unternehmens, der nicht als Geschäftsführer tätig war, machte für sich geltend, Konsument zu sein, um in den Genuss der Anwendung der Verbraucherschutzbestimmungen zu kommen.

Bei der richtigerweise anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist jedoch nicht stets davon auszugehen, dass ein Teilnehmer des Wirtschaftslebens als Gesellschafter, der allerdings keine Geschäftsführungsfunktion ausübt, jedenfalls Verbraucher ist. Zu prüfen ist dennoch, ob maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zukommt. Lesen Sie selbst, wie der Oberste Gerichtshof entschieden hat (OGH 29.1.2015, 6 Ob 170/14i).

Die von der Redaktion Ihres Portals zum Gesellschaftsrecht ausgesuchte Leitentscheidung aus der VwGH-Rechtsprechung befasst sich (wieder einmal) mit dem Thema verdeckte Ausschüttung. Das Verrechnungskonto eines Gesellschafters wies Verbindlichkeiten gegenüber einer GmbH auf, was auf einen Namen des Gesellschafters für seine private Lebensführung zurückzuführen war. Das Finanzamt und der UVS werteten dies ohne weiteres als verdeckte Ausschüttungen. Für den VwGH war die Sache nicht ganz so einfach: Zu prüfen ist, ob die Rückzahlung von vornherein nicht gewollt war oder nicht durchsetzbar ist. Die fehlende Fremdüblichkeit spielt auch nur unter diesem Aspekt eine Rolle (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177).

Einen angenehmen Start in einen (hoffentlich) warmen und sonnigen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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