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Georg Streit | News | 22.06.2016

Editorial Juni 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Juni einen Beitrag von Dr. Zwirchmayr zum Thema Errichtung von Substiftungen, wobei die aktuellste Judikatur dazu beleuchtet wird, sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Ein Dauerbrenner in den Gastbeiträgen und Leitentscheidungen Ihres Newsletters zu Gesellschaftsrecht online ist das Stiftungsrecht. Die Judikatur entwickelt die eher spärlichen gesetzlichen Regelungen ständig weiter. Die große Anzahl an Stiftungen gibt ihr offenbar auch laufend ausreichend Gelegenheit dafür.

Im März-Newsletter haben wir Ihnen bereits die aktuellste Judikatur des OGH zur Errichtung von Substiftungen in kurzen Leitsätzen erläutert. Der Autor des aktuellen Gastbeitrags dieses Newsletters, Dr. Michael Zwirchmayr hat diese Judikatur nun näher analysiert und stellt in seinem Gastbeitrag die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit der Errichtung von Substiftungen auf Grundlage der jüngsten Entscheidungen des OGH dar.

Passend zum stiftungsrechtlichen Schwerpunkt des aktuellen Newsletters hat unsere Redaktion für Sie aus den Entscheidungen des OGH jene vom 23. Februar 2016 ausgewählt. Konkret geht es um die Business Judgement Rule. Diese aus dem angloamerikanischen Rechtsbereich bekannte Regel schränkt im Wesentlichen die Haftung von Leitungsorganen einer Kapitalgesellschaft ein. In Österreich wurde eine solche mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2016 explizit im Aktiengesetz (§ 84 Abs 1a) und im GmbHG (§ 25 Abs 1a) verankert, wonach das Gesetz davon ausgeht, dass ein Geschäftsführer jedenfalls dann im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Bei Einhaltung dieser Vorgaben haftet ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, oder ein Geschäftsführer einer GmbH jedenfalls nicht gegenüber der Gesellschaft.

In das Privatstiftungsgesetz (PSG) wurde eine entsprechende Regelung vom Gesetzgeber nicht eingefügt. Diese Lücke schließt die Rechtsprechung, der OGH erstreckt den Anwendungsbereich der Business Judgement Rule – auch unter Hinweis auf die Rechtslage in Deutschland und Liechtenstein –auf das Stiftungsrecht. Lesen Sie mehr in der Zusammenfassung der Entscheidung des OGH vom 23.2.2016, 6 Ob 160/15w.

Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit geht es auch im Leitsatz aus der VwGH-Judikatur. Konkret beschäftigte sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016 (Ra 2014/05/0002) mit der Haftung eines Prokuristen nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Ein Prokurist, dem zwar weitreichende Führungsaufgaben für eine Gesellschaft erteilt werden können, ist formal nicht zur Vertretung nach außen berufen und kommt somit für den VwGH mangels Organstellung nicht als strafrechtlich verantwortliche Person gemäß § 9 Abs 1 VStG in Betracht. Gleiches gilt für ständige Vertreter im Sinne des § 254 Abs 2 AktienG. Das passt auch zur Rechtsprechung im Vereinsrecht, wonach die Haftung für ausständige Steuern und Abgaben, die bei juristischen Personen nicht eingebracht werden können, nur die gesetzlich vorgesehenen Leitungsorgane trifft, die nach den konkreten Statuten auch zur Vertretung nach außen berufen sind (Bundesfinanzgericht 4.4.2016, RV/2100191/2016).

Im Ergebnis stellt dies in etwa auch so etwas wie eine Business Judgement Rule für Prokuristen oder nicht nach außen vertretungsbefugte Organe von Vereinen dar.

In diesem Sinne wünscht Ihnen einen stress- und haftungsfreien Sommerbeginn herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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