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Georg Streit | News | 26.06.2017

Editorial Juni 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Juni einen Gastbeitrag zu den Änderungen, die sich durch das BRIS-Umsetzungsgesetzes ergeben, sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der Gastbeitrag des letzten Newsletters vor den Sommermonaten widmet sich dem BRIS-UmsG. Hinter dieser umständlichen Abkürzung verbirgt sich die Anpassung des Österreichischen Firmenbuchgesetzes im Hinblick auf die Teilnahme am Europäischen Justizportal. Damit soll in Hinkunft der Zugang zu Unternehmensdaten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich werden. Diese Brise der Verdichtung der Zusammenarbeit der Europäischen Wirtschaft wurde im Übrigen schon vor dem Brexit beschlossen.

Die von der Redaktion ausgewählte Leitentscheidung des OGH widmete sich der Frage, wie weit die Nachforschungspflicht einer Bank gehen muss, wenn der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen hohen Geldbetrag abhebt. Der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer einer GmbH, der auch wirtschaftlicher Eigentümer war, hob Geld vom Konto der Gesellschaft ab. Damit wollte er ein „zweifelhaftes Darlehensgebot“ finanzieren. Der Insolvenzverwalter der offenbar in die Insolvenz geschlitterten Gesellschaft warf der Bank grobe Fahrlässigkeit vor, weil sie „keine Bedenken an einer entsprechenden Vollmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis hatte. Der OGH bleibt dabei, dass an die Sorgfaltspflicht eines Dritten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Latte liegt also hoch, will man eine Prüfungspflicht im Hinblick auf den Missbrauch der Vertretungsmacht annehmen. Der OGH legt deutlich fest, wo die Grenze für das Vertrauen in Vertretungsmacht eines Geschäftsführers liegt. Lesen Sie mehr in der Zusammenfassung der Entscheidung des OGH vom 28.3.2017, 8 Ob 18/17f, die die Redaktion für Sie aufbereitet hat.

Die von der Redaktion für Sie ausgewählte Leitentscheidung aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beschäftigt sich mit einer gesetzlichen Fiktion. Der VwGH legt ausführlich dar, von welchem Verständnis bei Anwendung des § 18 Abs 2 UmgrStG auszugehen ist. Diese Norm soll verhindern, dass Eigenkapital, das auch steuerneutral zurückgezahlt werden könnte, der Besteuerung unterliegt. Das ist jedoch nicht auf stille Reserven anwendbar, deren Entnahme als Ausschüttung besteuert wird. Lesen Sie mehr aus der Begründung des VwGH in den von unserer Redaktion gebildeten Leitsatz (VwGH 25.1.2017, Ra 2016/13/0056).

In der Hoffnung, dass Sie die Beiträge dieses Newsletters nicht allzu sehr verwirren wünsche ich einen schönen Sommer

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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