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Georg Streit | News | 25.06.2018

Editorial Juni 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Juni einen Gastbeitrag zum Gesetzesentwurf des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Mit dem ersten sommerlichen Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht präsentieren wir Ihnen einen Gastbeitrag zu den neuen Plänen des Gesetzgebers mit der – wie es scheint – nunmehr dauerhaften gesetzgeberischen Baustelle GmbH. Am 25.04.2018 legte das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) den Entwurf eines Gesetzes, mit dem wieder einmal das GmbHG, aber auch die Notariatsordnung geändert werden sollen, vor. In der Kurzfassung ist dieser Name schon aufschlussreicher. Das Gesetz soll als Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz oder ENG in die Rechtsordnung eingehen. Damit soll, so die Kurzfassung, die der Ministerialentwurf mitgeliefert hat, die „Digitalgründung von GmbHs mit dem Notar“ ermöglich werden. Das ist zwar derzeit auch schon möglich, allerdings nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und gleichzeitig einziger Geschäftsführer ist (§ 9a GmbH-G). Die Segnungen des elektronischen Zeitalters sollen also nun allen GmbH-Gründern zugutekommen.

Der aktuelle Gastbeitrag von Herrn RA Dr. Michael Zwirchmayr und Ihrem Herausgeber stellt dieses Gesetzesvorhaben unter Bezugnahme auf das ebenfalls am 25.04.2018 von der Europäischen Kommission veröffentlichte „Company Law Package“ vor, das ebenfalls eine Stärkung „digitaler Werkzeuge und Prozesse im Unternehmensrecht“ bezweckt. Der Gastbeitrag stellt auch den zweiten Teil des „Company Law Package“ der Europäischen Kommission mit dem Schwerpunkt auf Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung über die Grenzen eines Mitgliedsstaates der EU hinaus dar.

Aus aktuellem Anlass darf ich an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber jüngst die Meldefrist für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) um eineinhalb Monate verlängert hat. Der Grund dafür sind „aufgetretene Verzögerungen des Systems und offenbar gewordenen Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes“, so das BMF in einer Mitteilung von Mitte Mai. Tatsächlich war das Ministerium mit der Menge der Meldungen in technischer Hinsicht überfordert.

Für die Eigentümer und deren Berater bedeutet dies also ein bisschen Entspannung. Sollten Sie noch nicht gemeldet haben, haben sich noch bis zum 15.08.2018 die Möglichkeit, nachzumelden. Für alle, die es bis dahin auch nicht schaffen noch der beruhigende Hinweis: aufgrund der dreimonatigen Nachfrist für die erstmalige Meldung treten Sanktionen frühestens ab dem 16.11.2018 ein, wenn bis dahin keine Meldung erfolgt ist. Eine aktuelle Newsmeldung dazu finden Sie ebenfalls in diesem Newsletter.

Aus der Judikatur des OGH präsentieren wir Ihnen diesmal eine der ersten Entscheidungen mit Bezug zum WiEReG. Konkret ging es um die Frage, ob der wirtschaftliche Eigentümer einer Kapitalgesellschaft diese vertreten kann, auch wenn er nicht selbst Organ der Gesellschaft ist. Fraglich war, ob das mittlerweile in Geltung befindliche WiEReG vielleicht als Grundlage dafür dienen könnte, dass auch der wirtschaftliche Eigentümer selbst die Gesellschaft rechtswirksam vertreten kann, wenn er nicht Organ ist. Lesen Sie hierzu die Rechtsprechung des OGH in der Entscheidung vom 28.02.2018, 6 Ob 11/18p in dem von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz.

Nicht nur bei den im Newsletter präsentierten gesetzgeberischen Vorhaben der österreichischen Bundesregierung und der EU- Kommission liegt eine Übereinstimmung im Datum vor, auch bei den mit diesem Newsletter präsentierten Leitentscheidungen. Der VwGH nahm in seinem Erkenntnis vom 28.02.2018, Ro 2016/15/0009 zu einem steuerlichen Thema aus dem KStG Stellung. Fraglich war die Zuordnung des steuerlichen Ergebnisses bei der Gruppenbesteuerung verbundener Unternehmen. Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die mögliche steuerliche Geltendmachung von Finanzierungskosten von Beteiligungen besonders relevant. Im konkreten Fall ergab sich keine steuerpflichtige Vermögensvermehrung des Gruppenträgers. Lesen Sie mehr in der von der Redaktion für Sie aufbereiteten – recht komplexen – Entscheidung des VwGH.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge Ihres ersten Sommernewsletters und einen langen und schönen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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