© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 1028762

Georg Streit | News | 24.06.2019

Editorial Juni 2019

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Juni einen interessanten Gastbeitrag zum Thema Beraterverträge mit Personen, die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Gesellschaft sind, sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Bis es so richtig warm geworden ist, hat es gedauert, nun ist der Sommer aber endlich da – und das umso heftiger. Zuverlässiger und berechenbarer ist da schon der Newsletter zum Gesellschaftsrecht. Rechtzeitig vor Beginn der (Schul-)Ferienzeit präsentieren wir Ihnen die Beiträge des Sommer-Newsletters. Im Gastbeitrag beleuchten Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg die rechtlichen Aspekte von Verträgen zwischen Gesellschaften und deren Beratern. Was sollte daran rechtlich problematisch sein, könnte man fragen. Im Gastbeitrag geht es aber um Beratungsverträge mit Personen, die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Gesellschaft sind. Das kann bei freiberuflich Tätigen, etwa Rechtsanwälten oder Steuerberatern, heikel werden. Die Autoren des Gastbeitrages setzen sich mit der grundsätzlichen Zulässigkeit, allfälligen notwendigen Voraussetzungen für eine „Doppelrolle“ als Berater und Mitglied des Aufsichtsrates einer Kapitelgesellschaft und Entgelt- bzw Vergütungsfragen auseinander. Nicht nur für diejenigen, die über einen Sommerjob als Berater des Aufsichtsrats einer GmbH nachdenken, die passende Ferienlektüre.

Was kommt Ihnen in den Sinn, wenn Sie folgende Klausel in einem Gesellschaftsvertrag lesen: „Im Fall des Ablebens eines Gesellschafters treten dessen gesetzliche männliche Erben in seine Rechte und Pflichten ein und wird die Gesellschaft mit Ihnen fortgesetzt. Sollten andere als männliche Nachkommen als Erben berufen werden, haben die anderen Gesellschafter das Recht, diese auszuzahlen“? Die Klägerin sah den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und klagte auf Nichtigkeit dieser Klausel. Aus der Judikatur des OGH (OGH 24.1.2019, 6 Ob 55/18h) hat die Redaktion Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht eine Entscheidung aufbereitet, die sich mit geschlechtsspezifischen und damit möglicherweise diskriminierenden Regelungen in Gesellschaftsverträgen auseinandersetzt. Lesen Sie mehr über die Entscheidung der Gerichte (alle drei Instanzen) in dem von Ihrer Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz.

Aus der Judikatur des VwGH (31.1.2019, Ro 2017/15/0037) wählte Ihre Redaktion eine Entscheidung, die sich mit der Mitarbeiterbeteiligung an einer AG beschäftigte, aus. Sie werden es vermutlich schon ahnen: es ging um steuerrechtliche Fragen. Konkret ging es um die Frage, ob die Einräumung von bedingten Bezugsrechten an Arbeitnehmer statt der Lohnzahlung als steuerlicher Aufwand der AG gilt. Der VwGH sah die Sache differenziert. Es kommt sowohl auf die Voraussetzungen für das Bestehen dieser Bezugsrechte als auch den Zeitpunkt des Verkaufs an die Mitarbeiter an. Für alle, die sich mit dem Thema Mitarbeiterbeteiligung beschäftigen, ist diese Entscheidung wohl unverzichtbar. Lesen Sie auch dazu Näheres in dem von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz

Einen warmen und vergnüglichen Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

https://h-i-p.at/