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Georg Streit | News | 29.03.2016

Editorial März 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im März einen Beitrag von Dr. Schermaier/Mag. Demmer über strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten bei Konzerngesellschaften sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

So wie Eltern bei der Geburt eines Kindes stellt sich Gründern bei der Gründung einer Gesellschaft die Frage nach dem Namen. Anders als Eltern sind die Gründer einer Gesellschaft dabei aber an eine Vielzahl von Regeln und gesetzlichen Schranken gebunden. Während bestimmte Vornamen, wie die alljährlichen in den Medien so beliebten Rankings zeigen, besondere Attraktivität haben und viele Eltern nicht davor zurückscheuen, Namen für ihre Kinder auszuwählen, die auch andere Eltern ihren Kindern gegeben haben, muss dies bei einer Gesellschaft anders sein. Selbst wenn man die Gleichnamigkeit mit dem Nachbarn herbeiführen wollte (vermutlich nicht aus lauteren Motiven) gestattet dies der Gesetzgeber nicht. Jedenfalls bei in das Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften oder Unternehmen darf keine verwechselbare Ähnlichkeit mit einem anderen Unternehmen bestehen, das bereits im Firmenbuch eingetragen ist und am selben Ort oder in derselben Gemeinde seinen Sitz hat.

Aber nicht nur das Gericht kann „Spielverderber“ sein und den bevorzugten Firmenwortlaut die Eintragung verweigern. Auch Konkurrenten können etwa dann, wenn ein gewünschter Firmenwortlaut (oder Bestandteil davon) gegen ihre Kennzeichenrechte verstößt, Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist allerdings nicht amtswegig aufzugreifen. Wo kein Kläger, da kein Richter…

Daher war es bisher in Konzernen nicht unüblich, verschiedene Konzerngesellschaften nach der Konzernmutter zu benennen und geringfügige Unterscheidungen (nur) bei den einzelnen Firmenwortlauten vorzunehmen. Firmenwortlaute, die sich nur durch die beschreibende Angabe der Tätigkeit (etwa „Spedition“ und „Transport“) nach einem schlagkräftigen Firmenwortlaut unterscheiden, werden von der Rechtsprechung geduldet (6 Ob 139/11a).

Fehlt aber eine solche Angabe und unterscheiden sich die Unternehmen eines Konzerns hinsichtlich des Firmenwortlauts nur noch durch die Reihenfolge der Bestandteile des Firmenwortlauts, fehlt schon die vom Gesetz geforderte deutliche Unterscheidung der beiden Firmen, so der OGH jüngst (OGH 6 Ob 186/15v). Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer im ersten Frühlings-Newsletter setzt sich ausführlich mit den Auswirkungen dieser Entscheidung des OGH zur Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten bei Konzerngesellschaften auseinander. Einer Analyse des Urteils und der Darstellung der bisherigen Rechtsprechung folgt ein Ausblick in die Zukunft.

Passend zum zu Ostern erscheinenden Newsletter hat unsere Redaktion diesmal zwei Entscheidungen, die knapp vor Weihnachten gefallen sind, für Sie ausgewählt.

Die aktuelle Leitentscheidung aus der OGH-Judikatur, die Ihnen unsere Redaktion diesmal präsentiert, hat ebenfalls mit einer Mehrheit aus Rechtspersonen zu tun. Allerdings geht es hier nicht um die Namensfindung, sondern um die Begrenzung der Möglichkeiten, sich zu „vermehren“. Grundsätzlich bestehen keine Grenzen für die Gründung von Tochtergesellschaften - oder juristischen Personen. Bei einer Privatstiftung ist allerdings zu prüfen, ob dies nicht dem Stiftungszweck zuwider läuft. Denn mangels Eigentümerschaft an einer Stiftung kommt eine Weisung oder ein Durchgriff auf die Sub-Stiftung nicht in Betracht (man wäre daher auf Personenidentität im Vorstand angewiesen). Der OGH setzt sich in seiner Entscheidung vom 21.12.2015, 6 Ob 108/15y mit den Grenzen der Errichtung von Sub-Stiftungen auseinander.

Die wieder einmal aus dem Steuerrecht entstammende von unserer Redaktion ausgewählte Entscheidung aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt auf exakte Kalenderdaten ab. Für die Befreiung von Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten kommt es darauf an, wann die Beschlussfassung über die Ausschüttung stattgefunden hat. Anlassfall war die Ausschüttung durch eine ungarische Gesellschaft. Lesen Sie selbst, wie sich der VwGH durch den Dschungel von Kalenderdaten und Steuerparagraphen kämpft (VwGH 23.12.2012, 2012/13/0121).

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters zum WEKA-Onlineportal zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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