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Georg Streit | News | 20.03.2017

Editorial März 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im März einen Gastbeitrag von Dr. Schermaier und Mag. Schönberg zum Thema Vinkulierungsklauseln im Hinblick auf eine mögliche Übertragung sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der Gastbeitrag des März-Newsletters widmet sich der Abspaltung von Geschäftsanteilen. Diese stellt einen Sonderfall der Umgründung einer Gesellschaft dar. Die Autoren des Gastbeitrages, Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg, widmen sich eingehend den Rechtsgrundlagen und dem Einsatz dieser Rechtsgrundlagen sowie der Folgen dieses Einsatzes im Rahmen einer Spaltung. Der Sonderfall, in dem es um die Abspaltung eines Geschäftsanteiles geht, dessen Disponibilität von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, nimmt den Hauptteil des Gastbeitrages ein. Wie wirkt sich eine Vinkulierungsbestimmung in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag auf die geplante Abspaltung eines (Teils eines) Geschäftsanteils aus? Können Voraussetzungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen, wie etwa die Zustimmung der Generalversammlung, die Abspaltung verhindern? Der Gastbeitrag setzt sich mit diesen Fragen im Rahmen einer genauen Analyse der gesetzlichen Grundlagen und der rechtswissenschaftlichen Meinung sowie der Judikatur auseinander und schließt mit einem klaren Fazit.

In regelmäßigen Abständen bildet die Einlagenrückgewähr durch die Gesellschaft an einem oder mehrerer Gesellschafter Anlass für die Erörterung im Rahmen dieses Newsletters. Auch diesmal ist es wieder soweit. Konkret ging es um die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Liegenschaft der Gesellschaft. Lesen Sie mehr in dem von der Redaktion Ihres Online-Portals gebildeten Leitsatz der Entscheidung des OGH vom 22.12.2016 (6 Ob 332/16k).

Um das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter geht es auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die die Redaktion für den aktuellen Newsletter ausgesucht hat. Konkret ging es um die Frage, ob auch ein (grundsätzlich unbeschränkt haftender) Gesellschafter einer OG nach verwaltungsstrafrechtlichen Normen zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, wenn keine verantwortlichen Beauftragten bestellt wurden (oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen). Wer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.9.2016 (Ra 2016/04/0055) liest, wird erkennen, dass es jedenfalls sinnvoll ist, von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers Gebrauch zu machen, um Strafen für verwaltungsrechtliche Verfehlungen einerseits zu kanalisieren, aber andererseits auch im überschaubaren Bereich zu halten. Denn mehrere Gesellschafter und damit nach außen Vertretungsbefugte natürlich auch mehrere Geldstrafen und damit (in Summe) eine höhere Strafe bedeuten können.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge Ihres März-Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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